Bundesjustizministerium will Hinweisgeber besser schützen

Das Bundesjustizministerium will Hinweisgeber besser schützen und hat dazu einen Gesetzentwurf an die anderen Bundesministerien verschickt. Hinweisgeber leisteten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen, heißt es in dem Entwurf, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Es habe jedoch immer wieder Fälle gegeben, in denen Whistleblower benachteiligt worden seien. Dies wolle der Gesetzentwurf verhindern und Hinweisgebern Rechtssicherheit geben.

Mehr als Umsetzung europäischer Richtlinie

Mit den geplanten Neuerungen will die Bundesrepublik eine europäische Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Dabei will Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) allerdings nicht nur den Schutz von Menschen verbessern, die Verstöße gegen EU-Recht melden, sondern auch solche Whistleblower, die auf Verstöße gegen deutsches Recht hinweisen. Damit will sie über das europaweit vereinbarte Minimum hinausgehen. Inhaltlich kann es zum Beispiel um Regelungen zur Terrorismusfinanzierung gehen, um Vorgaben zur Produktsicherheit oder um den Umweltschutz. Unter anderem Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen, sind hingegen außen vor.

Meldung an zuständige Behörde muss fruchtlos geblieben sein

Profitieren sollen Hinweisgeber sowohl aus der Privatwirtschaft als auch aus dem öffentlichen Dienst, Beamte eingeschlossen. Sie sollen sich an interne oder externe Meldestellen wenden können. "Der Gang von Hinweisgeberinnen oder Hinweisgebern an die Öffentlichkeit (zum Beispiel über soziale Netzwerke oder die Medien) wird nur in bestimmten Fällen geschützt, zum Beispiel dann, wenn eine externe Meldung an die für diese Meldung zuständige Behörde fruchtlos geblieben ist", heißt es in der Begründung des Gesetzes weiter.

Beweislastumkehr bei Nachteilen für Whistleblower

Wer nach der Meldung eines Missstands Nachteile erleidet – etwa eine vorzeitige Kündigung, Mobbing oder Einschüchterung – der soll nur nachweisen müssen, dass er diese Probleme hatte. Dann soll es wiederum beim Arbeitgeber liegen zu belegen, dass diese Nachteile nichts mit der Meldung von Missständen zu tun hatten. Es gebe hier also eine Beweislastumkehr.

Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2020 (dpa).