Bundesjustizministerium will Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen stärken

Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf eines Gesetzes vorgelegt, der die Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen zum Ziel hat. Die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten Personen soll beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden. Für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen soll es eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung geben.

Zentralisierung beim Bundesamt für Justiz soll einheitliche Rechtspraxis fördern

Derzeit obliegt die Aufsicht über registrierte Personen nach § 10 RDG (das heißt Inkassodienstleister, Rentenberaterinnen und Rentenberater sowie Rechtsdienstleistende in einem ausländischen Recht) nach § 19 Abs. 1 RDG den Landesjustizverwaltungen, die diese Aufgabe auf zahlreiche Gerichte und Staatsanwaltschaften übertragen haben. Die daraus resultierende Zersplitterung der Aufsicht führt laut Bundesjustizministerium zu Schwierigkeiten in der Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis. Aus diesem Grund solle die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem RDG registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden.

Neufassung der Bußgeldvorschriften soll wertungsmäßig nachvollziehbare Ergebnisse bringen

Die aktuelle Fassung der Bußgeldvorschriften führe in zahlreichen Fallgestaltungen zu Ergebnissen, die wertungsmäßig kaum nachvollziehbar sind, führt das Ministerium weiter aus. So stelle etwa die unbefugte Erbringung der in § 1 Abs. 1 RDG genannten Rechtsdienstleistungen (nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 RDG) sowie von steuerberatenden Tätigkeiten (nach § 160 des Steuerberatungsgesetzes) eine Ordnungswidrigkeit dar. Demgegenüber sei die Erbringung anderer, das heißt insbesondere der Rechtsanwaltschaft vorbehaltener Rechtsdienstleistungen, weder straf- noch bußgeldbewehrt. Mit der Neuregelung in den §§ 3 und 20 RDG solle deshalb eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden.

Änderung beim Tätigkeitsverbot für Rechtsanwälte

Ferner sind mehrere kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe geplant. Eine davon betreffe das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO in der ab 01.08.2022 geltenden Fassung, so das Ministerium. Nach dieser Vorschrift unterlägen Rechtsanwältinnen und -anwälte, die in derselben Angelegenheit zuvor als wissenschaftliche Mitarbeitende im widerstreitenden Interesse beruflich tätig waren, einem Tätigkeitsverbot. Dieses gilt nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F. auch für Rechtsanwältinnen und -anwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit der oder dem Betroffenen ausüben. Diese Sozietätserstreckung soll laut Ministerium künftig für Fälle abgeschafft werden, in denen das Tätigkeitsverbot auf einer wissenschaftlichen Mitarbeit in der Zeit vom Beginn des rechtswissenschaftlichen Studiums bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes beruht. Für Patentanwältinnen und -anwälte solle eine Parallelregelung geschaffen werden.

Verzicht auf Bescheinigung im Herkunftsstaat zuständiger Stelle soll möglich sein

Weiter sollen Rechts- und Patentanwaltskammern nach dem Gesetzentwurf die Möglichkeit erhalten, im Einzelfall auf die Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle zu verzichten, wenn ausländische Anwältinnen oder Anwälte, die sich nach § 206 BRAO oder § 157 der Patentanwaltsordnung in der ab 01.08.2022 geltenden Fassung in Deutschland niederlassen wollen, nachweisen, dass sie trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stellen haben erlangen können.

Vereinfachte Befugnis zu Rechtsberatung und Prozessvertretung

Durch Anpassung des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) sollen künftig sämtliche Personen, die die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Beitrittsgebiet erfüllt haben, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wann sie einmal zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren, die Befugnis zur Rechtsberatung und Prozessvertretung in den in § 5 RDGEG genannten Bereichen erhalten.

Änderungsbedarf bei einzelnen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes

Weiter führt das Bundesjustizministerium aus, dass bei einzelnen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes in der ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung im Nachgang zu den umfangreichen Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363) noch geringfügiger Anpassungsbedarf bestehe.

Redaktion beck-aktuell, Britta Weichlein, beck-aktuell-Redaktion, 9. Mai 2022.