Erhöhung um 15, 17 und 20 Euro
Nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) von 378 auf 393 Euro, in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs), im sogenannten Ausgangsbetrag, von 434 auf 451 Euro und in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) von 508 auf 528 Euro angehoben.
Existenzminimum für Kinder deutlich gestiegen
Der nun erschienene Existenzminimumbericht belege, dass das Existenzminimum für Kinder in den Jahren 2021 und 2022 deutlich gestiegen sei, so die Ministerin. Es sei daher zwingend, den Mindestunterhalt bereits ab dem kommenden Jahr zu erhöhen. Die Erhöhung des Mindestunterhalts sei erforderlich, damit Behörden und Gerichte von der richtigen Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt ausgingen. Der Mindestunterhalt bildet die Berechnungsgrundlage sowohl für die von der Rechtsprechung entwickelte Düsseldorfer Tabelle als auch für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter.