Geschäftsbetrieb dient allein der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der PKK
Das Verbot stütze sich auf § 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit §§ 17, 18 S. 1 VereinsG. Laut Ministerium bestätigte sich nach einer vorangegangenen Durchsuchung der Geschäftsräume der Verdacht, dass der Geschäftsbetrieb beider Vereinigungen allein der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der 1993 in Deutschland verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) diene. Mit ihrem wirtschaftlichen Ertrag würden die Aktionsmöglichkeiten der Terrororganisation in Deutschland und Europa nachhaltig gestärkt. Damit würden die Wirkungen des PKK-Verbots systematisch ausgehöhlt.