Die Anhörungsrüge der zu lebenslanger Haft verurteilten NSU-Terroristin Beate Zschäpe wegen der Verwerfung ihrer Revision durch den Bundesgerichtshof bleibt ohne Erfolg. Die obersten Strafrichterinnen und -richter in Karlsruhe wiesen ihren Rechtsbehelf bereits am 22.09.2021 zurück, wie aus dem gestern veröffentlichten Beschluss hervorgeht. Zschäpes Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Revisionsverfahren nicht verletzt worden, so das Gericht.
Urteil des OLG München bestätigt
Der Bundesgerichtshof hatte im August Zschäpes Verurteilung als Mittäterin an der rassistisch motivierten Mordserie des "Nationalsozialistischen Untergrunds" per schriftlichem Beschluss bestätigt. Damit bleibt es bei der Strafe, die das Oberlandesgericht München 2018 verhängt hatte: lebenslange Haft bei besonderer Schwere der Schuld.
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht noch anhängig
Vor einer Woche war bekanntgeworden, dass Zschäpe nun Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hat - unter anderem, weil ihr Fall am BGH nicht verhandelt wurde. Allerdings ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn vorher alle verfügbaren Rechtsbehelfe genutzt wurden. Geht es um eine mögliche Verletzung rechtlichen Gehörs, gehört dazu auch die Anhörungsrüge beim letztinstanzlichen Fachgericht. Die Entscheidung des BGH ist also ein wichtiger Schritt, damit es am Verfassungsgericht weitergehen kann.
BGH, Beschluss vom 22.09.2021 - 3 StR 441/20
Redaktion beck-aktuell, 5. November 2021 (dpa).
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