BGH bestätigt Verurteilung wegen Totschlags auf Chemnitzer Stadtfest

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Angeklagten wegen Totschlags auf dem Chemnitzer Stadtfest durch das Landgericht Chemnitz bestätigt. Die Verurteilung wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten sei rechtsfehlerfrei, insbesondere die Beweiswürdigung zu der zentralen Frage, ob der bestreitende Angeklagte der Täter war. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Sachverhalt

Nach den Urteilsfeststellungen des LG erstach der Angeklagte in der Nacht vom 25. auf den 26.08.2018 während des Chemnitzer Stadtfestes gemeinsam mit einem auf der Flucht befindlichen Mittäter einen ihm unbekannten Mann, der mit dem Mittäter zuvor in Streit geraten war. Anschließend verletzte der Angeklagte einen weiteren Geschädigten durch einen Messerstich in den Rücken.

Beweisführung zur Täterschaft nicht lückenhaft

Der 5. Strafsenat des BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen, da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe. Die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten sei rechtsfehlerfrei. Die Ausführungen des LG dazu seien weder lückenhaft, noch unklar oder widersprüchlich, sie verstießen nicht gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen.

Stützung auf objektive Befunde

Die Beweiswürdigung entferne sich auch nicht so weit von einer Tatsachengrundlage, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen. Das LG habe seine Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angeklagten vielmehr auf eine Vielzahl von ineinandergreifenden Zeugenaussagen und objektiven Befunden gestützt, sich mit allen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten beschäftigt und daraus naheliegende Schlüsse gezogen.

Fragenkataloge zu Befangenheit mussten nicht beantwortet werden

Im Zusammenhang mit Verfahrensrügen hat der BGH unter anderem entschieden, dass die Mitglieder des Gerichts im vorliegenden Fall nicht dazu verpflichtet waren, von der Verteidigung vorgelegte "Fragenkataloge" zur Erforschung etwaiger sie betreffender Befangenheitsgründe zu beantworten.

BGH, Beschluss vom 14.04.2020 - 5 StR 14/20

Redaktion beck-aktuell, 8. Mai 2020.