BGH bestätigt Verurteilung einer Hebamme wegen mehrfachen versuchten Mordes

Die Verurteilung einer Hebamme wegen versuchten Mordes, weil sie kurz vor der Entbindung durch Kaiserschnitt stehenden Schwangeren heimlich den die Blutgerinnung hemmenden Wirkstoff Heparin verabreicht hat, ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten mit Beschluss vom 22.03.2018 verworfen und damit die Verhängung der Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren durch das Landgericht München I bestätigt (Az.:1 StR 412/17).

Angeklagte verabreichte Kaiserschnitt-Patientinnen Blutgerinnungs-Hemmer Heparin

Die Angeklagte war als Hebamme in Kliniken in Hessen und Bayern tätig. Sie verabreichte kurz vor der Entbindung durch Kaiserschnitt stehenden Schwangeren heimlich den die Blutgerinnung hemmenden Wirkstoff Heparin. Dadurch kam es im Anschluss an die operative Geburt zu schweren Blutungen bei den Geschädigten, die mit der Aufhebung der Blutgerinnung und mit konkreter Lebensgefahr für diese einhergingen. Der Tod aller Geschädigten konnte durch Notfallbehandlungen jeweils abgewendet werden. Die Angeklagte handelte, weil sie sich durch Vorgesetzte in ihrer Arbeit nicht ausreichend wertgeschätzt gefühlt hatte.

BGH verwirft die Revision der Angeklagten

Das Landgericht hat die Taten wegen der die Geschädigten in einem Krankenhaus völlig unvorbereitet treffenden Handlungen der Angeklagten jeweils als versuchten Mord unter Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke sowie wegen der Motivation als aus niedrigen Beweggründen begangen gewertet. Tateinheitlich habe die Angeklagte jeweils vollendete gefährliche Körperverletzungen sowie teils versuchte, teils vollendete schwere Körperverletzungen wegen des in Kauf genommenen oder eingetretenen Verlusts der Fortpflanzungsfähigkeit der Geschädigten begangen. Das Landgericht verurteilte die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren und verhängte ein lebenslanges Berufsverbot. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

BGH, Beschluss vom 22.03.2018 - 1 StR 412/17

Redaktion beck-aktuell, 3. April 2018.

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