Bundesfinanzministerium will Steuerzins an Basiszins der Bundesbank koppeln

Das Bundesfinanzministerium will den Zins auf Steuernachzahlungen und -erstattungen künftig an den Basiszins der Bundesbank koppeln. "Der neue Zinssatz soll in grober Anlehnung an den Basiszinssatz ermittelt werden und ein Mischzinssatz zwischen Guthabenzinsen und Verzugszinsen sein", sagte die parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel der "Welt". Eine verfassungskonforme Neuregelung werde man zeitnah angehen.

Unionsfraktion für Komplettabschaffung des Steuerzinses

Details nannte Hessel nicht. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Bundesbank berechnet und liegt aktuell bei minus 0,88%. Steuerzahlerinnen und -zahler müssten damit aktuell deutlich weniger oder gar keine Zinsen auf Nachzahlungen mehr entrichten, bekämen selbst aber auch weniger oder keine Zinsen auf Erstattungen vom Finanzamt. Die Unionsfraktion spricht sich für eine Komplettabschaffung des Steuerzinses aus. Ein entsprechender Antrag soll am Donnerstag im Bundestag debattiert werden.

Steuerzahlerbund für Koppelung und aktuell Deckelung auf 0%

Der Steuerzahlerbund fordert eine Koppelung an den Basiszins und zugleich aktuell eine Deckelung auf 0%. "Der Staat profitiert bei seinen Krediten von der Niedrigzinsphase - das sollte auch für den Steuerzahler gelten", sagte Präsident Reiner Holznagel der Deutschen Presse-Agentur. Maßgeblich sollte aus seiner Sicht der Zinssatz zu Beginn eines jeden Jahres sein. "Dadurch werden Änderungen im Laufe eines Jahres vermieden und es entsteht ausreichend Rechtssicherheit für die Steuerzahler."

Neuregelung bis Ende Juli erforderlich

Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase hatte das Bundesverfassungsgericht im Juli 2021 (BeckRS 2021, 22358) die bis dahin ungewöhnlich hohen Steuerzinsen von 6% für verfassungswidrig erklärt. Es gab dem Bund bis Ende Juli 2022 Zeit für eine Neuregelung. Die Zinsen gibt es bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Sie werden fällig, wenn sich eine Steuernachzahlung oder -erstattung um mehr als 15 Monate verzögert. Im ersten Fall profitiert der Fiskus, im zweiten der Steuerzahler.

Redaktion beck-aktuell, 15. Februar 2022 (dpa).