Ausufernde und dauerhafte Speicherungen vermieden
Laut Voßhoff hätte die geplante Änderung bei den Löschfristen zu ausufernden und dauerhaften Speicherungen geführt. Betroffen gewesen wären auch Personen, die lediglich wegen eines Verdachts gespeichert wurden, denen eine Straftat aber nicht nachgewiesen werden konnte.
Voßhoff sieht geplanten Informationsverbund der Polizeibehörden kritisch
Weiterhin kritisch gesehen werden müsse aber der geplante Informationsverbund der Polizeibehörden, so Voßhoff weiter. Hier gespeicherte Daten könnten künftig umfassender verknüpft werden, weil sie nicht mehr an einen bestimmten Zweck gebunden sind. Gleichzeitig fehlten Regeln für Datenabgleiche und zur Nutzung von Big-Data-Methoden durch die Sicherheitsbehörden. Und auch in Zukunft würden gespeicherte Daten nach einem Freispruch nicht automatisch gelöscht.
Grundsatz der Zweckbindung personenbezogener Daten gefährdet
Im geplanten Informationsverbund sollen alle polizeilichen Daten zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gespeichert werden. Anders als bisher werde dann für die gespeicherten Daten kein spezifischer Verwendungszweck mehr festgelegt. Damit sei die Zweckbindung, ein Grundpfeiler des deutschen Datenschutzrechts, gefährdet. Informationen zu Drogendelikten, die bisher zum Beispiel in der Falldatei Rauschgift gespeichert wurden, könnten künftig mit anderen Daten verknüpft und ausgewertet werden, zum Beispiel im Zusammenhang mit Steuerstraftaten oder bei Polizeikontrollen im Umfeld von Demonstrationen.
Schwerwiegendere Grundrechtseingriffe zu befürchten
"Angesichts der technischen Entwicklung ist das problematisch“, sagt Andrea Voßhoff. „In modernen Datenbanken können Daten umfassend verknüpft und weitergehend analysiert werden. Der Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen wiegt dadurch schwerer. Auch sind nicht nur verurteilte Straftäter betroffen, sondern alle gespeicherten Verdächtigen, Kontakt- und Begleitpersonen, Zeugen oder gar die Opfer von Straftaten.“
Hintergrund
Notwendig wurde die Änderung des BKA-Gesetzes, nachdem das Bundesverfassungsgericht im April 2016 das Bundeskriminalamtsgesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärte. Anpassungen sind auch aufgrund der ab Mai 2018 geltenden EU-Richtlinie für Justiz und Inneres nötig.