Unternehmen gesetzlich zu halbjährlichem Transparenzbericht verpflichtet
Die Facebook Ireland Limited ist als Anbieterin von Facebook nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz seit dem 01.01.2018 verpflichtet, halbjährlich einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen. Der veröffentlichte "NetzDG-Transparenzbericht Juli 2018" ist laut BfJ jedoch hinsichtlich mehrerer gesetzlicher Informationspflichten unzureichend.
Facebooks Bericht enthält nur Bruchteil der Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
So führe der Bericht nur einen Bruchteil der Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf. Facebook habe zwei Meldewege für Beschwerden eingerichtet, nämlich einen Flagging-Meldeweg und ein sogenanntes NetzDG-Meldeformular. Nutzer, die eine Beschwerde über einen strafbaren Inhalt im Sinne des NetzDG einreichen wollen, würden auf den Flagging-Meldeweg gelenkt, da das Nebeneinander von Flagging-Meldeweg und NetzDG-Formular bei Facebook nicht ausreichend transparent und das NetzDG-Formular zu versteckt sei. Das BfJ geht davon aus, dass die Anzahl der über den weithin bekannten Flagging-Meldeweg eingegangenen Beschwerden beachtlich und die Darstellung im veröffentlichten Bericht insofern unvollständig ist.
Zahl der Meldungen laut Community Standard Enforcement Report deutlich höher
Rückschlüsse auf eine hohe Anzahl von Meldungen über rechtswidrige Inhalte ergeben sich laut BfJ insbesondere aus Facebooks Community Standard Enforcement Report. Die vom Community Standard umfassten Sachverhalte beträfen in einer Vielzahl von Fällen auch rechtswidrige Inhalte im Sinne des NetzDG. Wenn soziale Netzwerke mehrere Meldewege vorhalten, müssten diese für die Nutzer transparent und eindeutig sein und dortige Eingänge grundsätzlich im Transparenzbericht abgebildet werden. Denn die Auswirkungen auf die Transparenz der Verfahren zum Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte seien erheblich, betont das Bundesamt.
Angaben ergeben kein transparentes Bild über Beschwerdeorganisation
Die unvollständige Beschwerdeanzahl betreffe ebenfalls die Aussagekraft der Aufschlüsselung der Beschwerden nach ergriffenen Maßnahmen. Auch diese sei unvollständig, da der Bericht nicht alle Beschwerden über rechtswidrige Inhalte darstelle, die im Berichtszeitraum zu einer Löschung oder Sperrung führten. Die gesetzgeberisch beabsichtigten Aussagen zur Effizienz des Beschwerdeverfahrens seien aufgrund der unvollständigen Beschwerdezahlen somit nicht möglich. Der veröffentlichte Transparenzbericht sei darüber hinaus im Hinblick auf die Angaben zur Organisation, zur sprachlichen Kompetenz der Mitarbeiter sowie zu den Schulungen der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Personen nicht vollständig. Die veröffentlichten Angaben ergäben kein schlüssiges, transparentes Bild der Organisation und der Prozessabläufe beim Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte.
Bericht hinsichtlich Beschwerderückmeldungen falsch
Außerdem wirft das BfJ Facebook vor, hinsichtlich der auf die Beschwerden ergangenen Rückmeldungen einen unrichtigen Bericht erstellt zu haben. Denn die Ausführungen zu den Benachrichtigungen an die Beschwerdeführer und Nutzer ließen keine Rückschlüsse zu, ob diese eine Begründung der Entscheidung über den gemeldeten Inhalt enthalten.