Bund­e­re­gie­rung bringt Ge­setz­ent­wurf zu Lösch­pflicht für In­ter­net-Platt­for­men in Bun­des­tag ein

Die Bun­des­re­gie­rung hat ihren Ent­wurf eines Netz­werk­durch­set­zungs­ge­set­zes (BT-Drs.:18/12727) im Bun­des­tag ein­ge­bracht. Der Ent­wurf setzt sich zum Ziel, große In­ter­net-Platt­for­men wie Twit­ter und Face­book zu wirk­sa­me­ren und schnel­le­ren Lösch­ver­fah­ren für rechts­wid­ri­ge In­hal­te zu ver­pflich­ten. Un­ge­ach­tet der Kri­tik des Bun­des­rats hält die Bun­des­re­gie­rung das Ge­setz für nicht zu­stim­mungs­be­dürf­tig.

Ge­setz­ent­wurf lag be­reits dem Bun­des­rat vor

Zur Ver­fah­rens­be­schleu­ni­gung hat­ten die Ko­ali­ti­ons­frak­tio­nen CDU/CSU und SPD den Ent­wurf be­reits wort­gleich als ei­ge­nen Ge­setz­ent­wurf (BT-Drs.:18/12356) ein­ge­bracht und am 19.05.2017 in ers­ter Le­sung im Ple­num be­ra­ten, wäh­rend der Re­gie­rungs­ent­wurf gemäß den Ver­fah­rens­vor­schrif­ten zu­nächst dem Bun­des­rat zu­ge­gan­gen war. Die Län­der­kam­mer hatte den Ge­setz­ent­wurf in ihrer Sit­zung am 02.06.2017 be­ra­ten und eine um­fang­rei­che Stel­lung­nah­me ab­ge­ge­ben.

Län­der­kam­mer hält an­ge­setz­ten Er­fül­lungs­auf­wand für zu ge­ring

Dem­nach be­zeich­ne­te der Bun­des­rat die Schät­zung der Bun­des­re­gie­rung für den Er­fül­lungs­auf­wand durch die Jus­tiz der Län­der in Höhe von nur 300.000 Euro im Jahr als "schwer nach­voll­zieh­bar". Auch stell­te die Län­der­kam­mer die vor­ge­se­he­ne Zu­stän­dig­keit des Bun­des­amts für Jus­tiz für die Durch­set­zung des Ge­set­zes in Frage. Sie deu­te­te eine mög­li­che Kol­li­si­on mit Län­der­zu­stän­dig­kei­ten an und ver­lang­te eine Prü­fung, ob das Ge­setz zu­stim­mungs­be­dürf­tig ist. Da­ne­ben äu­ßer­te der Bun­des­rat eine Reihe in­halt­li­cher An­re­gun­gen, Ein­wän­de und Be­den­ken.

Bun­des­re­gie­rung hält Kri­tik für un­be­grün­det

In ihrer Ge­gen­äu­ße­rung bleibt die Bun­des­re­gie­rung bei ihrer Kos­ten­schät­zung für den Er­fül­lungs­auf­wand. Au­ßer­dem schreibt sie: "Ein Kon­flikt mit dem Me­di­en­recht be­zie­hungs­wei­se der Me­di­en­auf­sicht der Län­der be­steht nach Auf­fas­sung der Bun­des­re­gie­rung nicht." Des­halb sei das Netz­werk­durch­set­zungs­ge­setz nicht zu­stim­mungs­be­dürf­tig.

Redaktion beck-aktuell, 16. Juni 2017 (dpa).

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