Bund regelt Details der Fluthilfen
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Das Bundeskabinett hat heute eine Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe 2021" beschlossen, mit der Details der Fluthilfen geregelt werden. Die Verordnung legt die Aufteilung zwischen den Ländern fest, konkretisiert berücksichtigungsfähige Schäden und macht Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Betroffenen werden danach Entschädigungen in Höhe von bis zu 80% des Schadens gewährt.

Auch vorsorglicher Hochwasserschutz kann berücksichtigt werden

Die geplante Verordnung ermögliche auch eine auf die Zukunft gerichtete und präventive Ausrichtung der Schadensbeseitigung, schreibt das Bundesfinanzministerium in seiner Pressemitteilung von heute. Beim Wiederaufbau könnten auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn dabei die ursprünglich ermittelte Schadenhöhe nicht überschritten wird. Das Bundeskabinett habe zudem den in der Verordnung als Anlage enthaltenen Wirtschaftsplan beschlossen. Der Wirtschaftsplan enthalte die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Programme des Aufbauhilfefonds 2021.

Verteilungsschlüssel 

Laut BMF folgt die Verteilung der Mittel in einem ersten Schritt durch einen festen Schlüssel, basierend auf den ersten Schadenserhebungen der betroffenen Länder. Danach entfielen auf Rheinland-Pfalz 54,53%, auf Nordrhein-Westfalen 43,99%, auf Bayern 1% und auf Sachsen 0,48% der für die Länderprogramme vorgesehenen Mittel des Fonds. Wenn auf Basis der in dem Verordnungsentwurf festgelegten Grundsätze und Maßstäbe zur Schadensermittlung die endgültige Schadenshöhe in den Ländern feststehe, solle in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt werden. Hierdurch werde nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sichergestellt, dass die nach dem Verordnungsentwurf festgelegten Grundsätze und Maßstäbe der Schadensermittlung sich schlussendlich auch in der Gesamtschadenshöhe und in der Aufteilung der Mittel unter den betroffenen Ländern widerspiegeln.

Regelung konkretisiert Entschädigungshöhe

Als Schadenszeitraum werde der Monat Juli 2021 in den betroffenen Ländern definiert. Die Rechtsverordnung definiere, welche Schäden im Einzelnen im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser als Schaden unter den Fonds "Aufbauhilfe 2021" fielen. Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen würden nach der Regelung Entschädigungen in Höhe von bis zu 80% des Schadens gewährt. Hinzu kämen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100% des ermittelten Schadens. Darüber hinausgehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe seien bei den Hilfen des Fonds anzurechnen.

Ausnahmen für begründete Härtefälle

Für begründete Härtefälle könne eine Einzelfallregelung getroffen werden und damit bis zu 100% des Schadens durch den Fonds "Aufbauhilfe 2021" ausgeglichen werden. Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur können nach dem Bundesfinanzministerium unter Beachtung des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Programme Hilfen in Höhe von bis zu 100% des entstandenen Schadens gewährt werden.

Zustimmung des Bundesrates erforderlich

Die Rechtsverordnung bedürfe – ebenso wie das Gesetz zu Errichtung des Aufbauhilfefonds - noch der Zustimmung des Bundesrates. Eine Befassung des Bundesrates sei für den 10.09.2021 vorgesehen. Im Anschluss schlössen der Bund und die betroffenen Länder eine Verwaltungsvereinbarung mit detaillierten Regelungen und Verfahrensvorschriften für die einzelnen Aufbauprogramme der Länder.

Redaktion beck-aktuell, 1. September 2021.