Wegen heimlicher Nacktaufnahmen von Mitarbeiterinnen darf einem Zahnarzt die Kassenzulassung entzogen werden. Das hat das Bundessozialgericht am 03.04.2019 entschieden. Dies gilt auch, wenn der Mediziner wegen der Tat nicht rechtskräftig verurteilt wurde. Die Kasseler Richter wiesen damit die Revision eines Zahnarztes aus Thüringen zurück, der seine Helferinnen jahrelang heimlich in der Umkleide seiner Praxis gefilmt hatte. Aufgrund des Urteils darf der Mann keine Kassenpatienten mehr behandeln (Az.: B 6 KA 4/18 R).
Strafanträge gegen Geldzahlungen zurückgezogen
2013 hatte das Amtsgericht Gera den damals 52-jährigen Zahnarzt zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Doch nach seiner Berufung wurde der Strafprozess in zweiter Instanz eingestellt. Die Mitarbeiterinnen des Arztes hatten gegen die Zahlung von Geld ihre Strafanträge zurückgezogen.
Krankenkassen müssen dennoch nicht mehr mit Arzt zusammenarbeiten
Trotzdem gebe es genügend Belege, dass der Mann "die Intimsphäre der Mitarbeiterinnen zum Objekt seiner Interessen gemacht hat", urteilten die Kasseler Richter. Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassen müssten mit dem Zahnarzt daher nicht mehr zusammenarbeiten.
BSG, Urteil vom 03.04.2019 - B 6 KA 4/18 R
Redaktion beck-aktuell, 3. April 2019 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
Maaß, NZS-Jahresrevue 2017/2018: Vertragsarztrecht (Teil 1), NZS 2019, 46
BSG, Entzug einer vertragsärztlichen Zulassung, MedR 2011, 307