Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nicht durch Krankenkassen zu vergüten

Die gesetzlichen Krankenkassen durften die vom Gesetzgeber angeordneten Zahlungen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verweigern, weil die entsprechenden Vorschriften verfassungswidrig sind. Die Regelungen über die Beauftragung und Vergütung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) verstoßen laut Bundessozialgericht gegen die durch das Grundgesetz vorgeschriebene Verwaltung der Sozialversicherung durch eigenständige Körperschaften.

Bund muss Selbstständigkeit der Krankenkassen wahren

Der Bund müsse die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der Sozialversicherungsträger (hier der Krankenkassen) wahren und dürfe seinen eigenen Behörden keine Aufgaben der Sozialversicherung übertragen, heißt es in der Entscheidung.

Vergütungskonstruktion verstößt gegen Verfassung

Das BSG stellte klar, dass die Beitragsmittel der Versicherten allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden dürfen. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben würden durch die in § 20a Abs. 3 und 4 SGB V geregelte Konstruktion einer gesetzlichen Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den GKV-Spitzenverband mit einer pauschalen, vom Auftragsumfang unabhängigen Vergütung unterlaufen.

GKV-Spitzenverband durfte gerichtliche Überprüfung veranlassen

Der GKV-Spitzenverband war im Interesse der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen laut BSG auch berechtigt, sich auf die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen zu berufen, um eine verfassungsrechtliche Prüfung durch die Gerichte herbeizuführen.

Kein Fall für das BVerfG

An einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG war das BSG eigenen Angaben zufolge gehindert, weil die Aufsichtsmaßnahme des Bundesgesundheitsministeriums auch noch aus einem anderen Grund rechtswidrig war. Denn für die Aufhebung eines Verwaltungsratsbeschlusses des GKV-Spitzenverbandes durch die Aufsichtsbehörde habe es 2016 an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt.

BSG, Keine Angabe vom 18.05.2021 - B 1 A 2/20 R

Redaktion beck-aktuell, 19. Mai 2021.