BSG: Von privatem Arbeitgeber an beurlaubten Beamten gezahlter Versorgungszuschlag bei Nachversicherung nicht zu berücksichtigen

Werden einem unter Fortfall seiner Bezüge beurlaubten Beamten von einem privaten Arbeitgeber Versorgungszuschläge gezahlt, die dazu dienen, die Versorgungszusage aus dem Beamtenverhältnis aufrechtzuerhalten, sind sie bei der späteren Berechnung des Nachversicherungsbeitrages in der Rentenversicherung nicht mit einzubeziehen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden und der Freien und Hansestadt Hamburg Recht gegeben. Es handele sich nicht um Arbeitsentgelte, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung zuflössen (Urteil vom 14.12.2016, Az.: B 13 R 34/15 R).

Private Arbeitgeberin zahlt beurlaubtem Beamten Versorgungszuschläge

Der beigeladene A stand von 1994 bis März 2006 als Beamter im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. Er wurde von April 2001 bis März 2006 unter Fortfall seiner Bezüge beurlaubt, damit er aufgrund öffentlicher Belange eine Beschäftigung bei einer privaten Arbeitgeberin ausüben konnte. Die Freie und Hansestadt Hamburg stellte die Anerkennung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in Aussicht, wenn - wie geschehen - von der Arbeitgeberin ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30% auf Grundlage der letzten Besoldungsgruppe des A und der anteiligen jährlichen Sonderzuwendung an sie gezahlt werde. Nach der Liquidation der Arbeitgeberin und dem Ausscheiden aus dem Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ablauf des März 2006 wurde A selbstständig tätig.

Rentenversicherungsträger fordert Nachversicherungsbeiträge auf Versorgungszuschläge

Die Freie und Hansestadt Hamburg übersandte dem Rentenversicherungsträger im Mai 2008 eine Nachversicherungs­bescheinigung für den Zeitraum vom 01.10.1994 bis zum 31.3.2006 und leistete auf der Grundlage der von A vor der Beurlaubung erzielten Grundbezüge einen Nachversicherungs­beitrag in Höhe von rund 51.000 Euro. Der Rentenversicherungsträger forderte weitere rund 9.000 Euro von der Freien und Hansestadt Hamburg, weil zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen der Nachversicherung auch der Versorgungszuschlag gehöre. Dagegen klagte die Freie und Hansestadt Hamburg.

LSG: Versorgungszuschläge bei Berechnung des Nachversicherungsbeitrags zu berücksichtigen

Das SG hob den Bescheid des Rentenversicherungsträgers mit der Begründung auf, der Versorgungszuschlag sei kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit auch keine der Nachversicherung unterliegende Einnahme aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum. Auf die Berufung des Rentenversicherungsträgers hob das LSG das SG-Urteil auf und wies die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, dass in die Nachversicherung auch diejenigen Einnahmen des Nachzuversichernden einzubeziehen seien, die ihm im Zusammenhang mit der Erlangung der Versorgungszusage zugeflossen seien. Erst die Zahlung des Versorgungszuschlags habe die versicherungsfreie Beschäftigung bei der privaten Arbeitgeberin mit einem deutlich über den Dienstbezügen liegenden Gehalt ermöglicht. Mit ihrer Revision rügte die Freie und Hansestadt Hamburg eine Verletzung von § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Der Versorgungszuschlag sei kein Arbeitsentgelt und damit auch keine beitragspflichtige Einnahme aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum.

BSG: Kein Anspruch auf Entrichtung weiterer Nachversicherungsbeiträge

Die Revision hatte Erfolg. Das BSG hat das Urteil des LSG aufgehoben. Der beklagte Rentenversicherungsträger habe keinen Anspruch auf die Entrichtung weiterer Nachversicherungsbeiträge durch die Freie und Hansestadt Hamburg. Zwar sei die Höhe der Nachversicherungsbeiträge ursprünglich insoweit unzutreffend ermittelt worden, als Bemessungsgrundlage das tatsächlich während der versicherungsfreien Beschäftigung bei der privaten Arbeitgeberin erzielte Arbeitsentgelt sei und nicht die während der Beurlaubung des Beigeladenen fiktiv erzielten Dienstbezüge. Der einzig streitgegenständliche Bescheid des Rentenversicherungsträgers sei allerdings unter Heranziehung seiner Begründung so auszulegen, dass die Beklagte weitere Nachversicherungsbeiträge ausschließlich für die von der privaten Arbeitgeberin des beigeladenen Arbeitnehmers an die Freie und Hansestadt Hamburg gezahlten Versorgungszuschläge fordert.

Nur im Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließende Arbeitsentgelte zu berücksichtigen

Laut BSG unterliegen die Versorgungszuschläge aber nicht der Nachversicherung. Sie stellten keine beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung im Sinne des § 181 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dar und flössen daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Nachversicherungsforderung des Beklagten ein. Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung sei insoweit, ob es sich bei den Versorgungszuschlägen um Arbeitsentgelt im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV handelt, also um laufende oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dabei würden nur Arbeitsentgelte erfasst, die dem Versicherten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. An einem solchen Zusammenhang fehle es, wenn die Einnahmen zwar während der Beschäftigung erzielt worden sind, der Grund ihrer Entstehung jedoch nicht in der Beschäftigung liegt. So liege der Fall hier. 

Zur Aufrechterhaltung der Versorgungszusage aus dem Beamtenverhältnis gezahlte Versorgungszuschläge kein Arbeitsentgelt

Das BSG legt dar, dass die Versorgungszuschläge aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion und Zweckbestimmung kein Arbeitsentgelt im vorgenannten Sinne seien. So sei die Zusicherung, auch die Zeit der Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge als ruhegehaltsfähige Zeit bei Eintritt des Versorgungsfalls zu berücksichtigen, nach den beamtenrechtlichen Vorschriften von der Erhebung der Versorgungszuschläge abhängig. Sie dienten ausschließlich der Aufrechterhaltung der Versorgungszusage aus dem Beamtenverhältnis und stünden nicht im Zusammenhang mit dem Wert der bei der privaten Arbeitgeberin erbrachten Arbeit. Daher habe die private Arbeitgeberin die Leistung auch unmittelbar an die Klägerin erbracht und sei deren Höhe auf Grundlage von 30% der fiktiven Dienstbezüge während der Zeit der Beurlaubung ermittelt worden.

BSG, Urteil vom 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R

Redaktion beck-aktuell, 3. März 2017.

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