Sachverhalt
Die beklagte Krankenhausträgerin behandelte den bei der klagenden Krankenkasse Versicherten stationär vom 04.bis 29.10.2010 und stellte dafür 6.430,65 Euro in Rechnung. Die Krankenkasse bat entsprechend der Beurteilung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) um Erstattung von 3.757,84 Euro, da die erforderliche Verweildauer um 16 Tage kürzer gewesen sei. Während des Klageverfahrens forderte die Beklagte vergeblich weitere 1.373,05 Euro und erhob Widerklage. Klage und Widerklage blieben in den Instanzen ohne Erfolg. Das Landessozialgericht entschied, dass die Nachforderung nach Ablauf des auf das Rechnungsjahr folgenden Haushaltsjahres verwirkt sei. Die Beklagte legte Revision ein.
BSG: Weiterer Vergütungsanspruch der Beklagten verwirkt
Das Bundessozialgericht hat die Revision der Krankenhausträgerin zurückgewiesen. Sie könne keine weitere Vergütung beanspruchen, da ein möglicher weiterer Vergütungsanspruch nach Treu und Glauben verwirkt sei. Die Beklagte habe vorbehaltlos eine nicht offensichtlich unschlüssige Schlussrechnung erteilt. Die Krankenkasse dürfe nach Ablauf des laufenden und eines weiteren vollen Haushaltsjahres darauf vertrauen, dass die Beklagte keine Nachforderungen erheben wird. Die Vertrauensgrundlage sei nicht schon dadurch erschüttert worden, dass die Klägerin die Wirtschaftlichkeit der Behandlung geprüft und teilweise verneint habe. Sie habe damit nicht die Richtigkeit der Kodierung in Zweifel gezogen, sondern gerade die Richtigkeit der Schlussrechnung zugrunde gelegt.