Aufklärung vor allem bei Behandlungen mit hohem Mortalitätsrisiko notwendig
Das BSG entwickelt damit seine bisherige Rechtsprechung fort (BeckRS 2019, 34383) fort. Eine ordnungsgemäße Aufklärung ist danach kein bloßer Formalismus. Zwar könne bei Routinebehandlungen im Sinn einer widerlegbaren Vermutung davon ausgegangen werden, dass die Aufklärung ordnungsgemäß stattgefunden hat und Versicherte ihre Entscheidung für die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen auf der Grundlage von ausreichenden Informationen getroffen haben. Das gelte jedoch nicht, wenn mit der Behandlung ein hohes Risiko schwerwiegender Schäden, insbesondere ein hohes Mortalitätsrisiko verbunden ist. In diesen Situationen ist laut BSG regelmäßig nicht auszuschließen, dass Versicherte bei ordnungsgemäßer Aufklärung von dem Eingriff Abstand genommen hätten. Dies gelte in besonderem Maße, wenn es sich bei der beabsichtigten Behandlung um einen noch nicht dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechenden Therapieansatz handelt. Versicherte müssten wissen, auf was sie sich einlassen, um abwägen zu können, ob sie die Risiken einer solchen Behandlung um deren Erfolgsaussichten willen eingehen wollen.
Ordnungsgemäße Aufklärung in Vergütungsstreit zwischen Krankenhaus und Krankenkasse relevant
In einem Vergütungsstreit zwischen einem Hamburger Krankenhaus und der beklagten Krankenkasse blieb offen, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung des Versicherten stattgefunden hatte. Das BSG hat daher das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der damals 60-jährige Versicherte war an einem Mantelzelllymphom, einer Form des Lymphdrüsenkrebses, erkrankt. Das LSG muss laut BSG nun prüfen, ob der Versicherte über Chancen und Risiken der bei ihm nach mehr als einjährigem Stillstand der Krankheit durchgeführten Übertragung der Stammzellen eines Fremdspenders (allogene Stammzelltransplantation) ordnungsgemäß aufgeklärt worden war. Der Versicherte starb rund einen Monat nach Durchführung der Behandlung an den Folgen einer Sepsis mit Multiorganversagen.