Verpuffung im Heizkessel: Arbeitsunfall im Home-Office

Ein Busunternehmer erlitt bei einer Verpuffung im Kessel seiner heimischen Heizung eine schwere Augenverletzung. Da er zu diesem Zeitpunkt im Home-Office arbeitete, handelt es sich um einen Arbeitsunfall, sagt das BSG.

Die Rechtsprechung zu Unfällen im Homeoffice als Arbeitsunfall ist in Zeiten der immer stärkeren Verbreitung dieser Arbeitsform schon fast ein Klassiker geworden. Im nun entschiedenen Fall klagte ein selbstständiger Busunternehmer, der durch eine Verpuffung im Heizkessel seiner Heizung schwere Verletzungen erlitten hatte. Das BSG erkannte einen Berufsunfall an, da er schließlich auch sein Home-Office habe heizen wollen (Urteil vom 21.03.2024 - B 2 U 14/21 R).

Der bei einer Berufsgenossenschaft versicherte Mann arbeitete am Tag des Unfalls am häuslichen Arbeitsplatz in seinem Wohnzimmer. Dabei stellte er fest, dass die Heizkörper im ganzen Haus kalt waren, und begab sich zur Ursachenforschung in den Heizungskeller. Dort drehte er am Temperaturschalter, worauf es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel kam. In der Folge sprang die Zugluftklappe in der Kaminwand heraus und traf den Mann im Gesicht, wodurch er schwer am Auge verletzt wurde.

Funktionierende Heizung im Home-Office dient der beruflichen Tätigkeit

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da er die Heizung reguliert habe, um seine Kinder – die er zuvor aus der Schule abgeholt hatte – mit Wärme zu versorgen. Auch das SG München und das Bayerische LSG wollten den Vorfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen, da es am Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Unfallursache fehle. Die Verpuffung sei Folge einer defekten Heizungsanlage gewesen und solche der privaten Wohnung innewohnenden Risiken seien als eingebrachte Gefahren grundsätzlich vom Versicherten zu tragen.

Das BSG widersprach dieser Auffassung nun und erkannte in den Geschehnissen tatsächlich einen Arbeitsunfall. Der Kläger habe nicht nur seine Kinder, sondern auch seinen häuslichen Arbeitsplatz wärmen wollen, weshalb die Benutzung des Temperaturreglers unternehmensdienlich gewesen sei, so der Senat. Er ordnete die kaputte Heizung damit als versichertes Arbeitsrisiko ein. Sofern der Betrieb (auch) dem Unternehmen diene, seien auch die von privaten Gegenständen ausgehenden Gefahren im Homeoffice versichert.

BSG, Urteil vom 18.04.2024 - B 2 U 14/21 R

Redaktion beck-aktuell, mam, 21. März 2024.