Sachverhalt
Der Kläger erlitt als Schüler im Jahr 1998 einen Unfall, der zur Amputation des linken Beines im Bereich des Oberschenkels führte. Er wurde von dem Unfallversicherungsträger mit einer Prothese versorgt. Dieser bewilligte zunächst eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70%. Im März 2006 erhielt der Kläger anstelle der bisherigen Prothese eine mikroprozessorgesteuerte Oberschenkelprothese (sogenanntes C Leg). Der beklagte Unfallversicherungsträger hob daraufhin den ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheid wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse teilweise auf und gewährte nur noch eine geringere Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60%. Durch die Versorgung mit der C Leg Prothese sei eine deutliche Funktionsverbesserung des linken Beines eingetreten. In den Vorinstanzen war der Kläger erfolgreich. Der Unfallversicherungsträger legte Revision ein.
BSG: Prothese bewirkt keine entscheidende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
Das Bundessozialgericht hat nunmehr auch die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen zur Herabsetzung der Verletztenrente lägen nicht vor, da durch die Versorgung mit einer mikroprozessorgesteuerten Oberschenkelprothese keine wesentliche, zu einer niedrigeren Rente führende Änderung eingetreten sei. Es stehe fest, dass eine Prothese an sich gerade keine entscheidende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirke. Eine Herabsetzung der Verletztenrente käme nur dann in Betracht, wenn die bei der Einstufung heranzuziehenden MdE Tabellenwerte wissenschaftlich nicht mehr haltbar seien beziehungsweise nicht dem aktuellen Erkenntnisstand entsprächen.
Qualität der Prothese ändert nichts am MdE Tabellenwert
Eine Änderung des Tabellenwertes für einen Verlust des Oberschenkels im mittleren und unteren Drittel sei bisher nicht erfolgt. Nach der wohl überwiegenden Auffassung der unfallmedizinischen Literatur dürfe nicht zusätzlich nach der Qualität der Prothese differenziert werden. Dies werde zwar angesichts der Entwicklungen bei der prothetischen Versorgung in der medizinischen Literatur diskutiert. Allein daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der aktuell geltende MdE Tabellenwert als wissenschaftlich unhaltbar von der Rechtsprechung zu korrigieren wäre.