Meldungsregelung für Organzuteilung verletzt
Im entschiedenen Fall stand laut BSG fest, dass die Organtransplantationen medizinisch indiziert waren und einwandfrei durchgeführt wurden. Verletzt wurden hingegen die Regelungen zur Meldung der für die Organzuteilung erforderlichen Angaben. Diesen Regelungen komme aber keine Vergütungsrelevanz zu. Die Vorschriften über die Organverteilung und die damit verbundenen Meldepflichten hätten nämlich keine qualitätssichernde Zielrichtung. Sie dienten vielmehr der Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit. Ihre Einhaltung sei keine Voraussetzung der Leistungserbringung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung, stellten die BSG-Richter klar.
Nachhaltige Beschädigung für Organspende
Das BSG verkenne nicht, dass das Vertrauen in ein gerechtes Verteilungssystem für Spenderorgane durch Manipulationen nachhaltig beschädigt worden sei. Für die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs spielten diese Gerechtigkeitserwägungen nach dem hier maßgeblichen Recht aber keine Rolle. Zur Sanktionierung von Falschmeldungen gegenüber Eurotransplant habe der Gesetzgeber in der Folge des Transplantationsskandals 2013 einen Straftatbestand geschaffen. Weiterhin sei aber weder die Transplantation des im Zusammenhang mit einer Falschmeldung zugeteilten Organes verboten, noch der Vergütungsanspruch ausdrücklich ausgeschlossen.