Treppensturz im Homeoffice war Arbeitsunfall
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Wer morgens auf dem Weg vom Bett ins Homeoffice in den eigenen vier Wänden stürzt, um die Arbeit aufzunehmen, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht am heutigen Mittwoch entschieden.

Fehltritt auf der Wendeltreppe

Der Weg zum Arbeitsantritt im Home­office mag noch so kurz sein - Unfallrisiken birgt er dennoch. Das musste ein Gebietsverkaufsleiter erleben, der an einem Montag um kurz nach 7 Uhr das Bett verließ und auf der Treppe von den Wohn- in die Büroräume die Wendeltreppe hinabstürzte. Dabei zog er sich einen Brustwirbeltrümmerbruch zu. Sein heimisches Büro befand sich eine Etage unter seinem Schlafzimmer; üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Die Berufsgenossenschaft wollte nicht zahlen. Das SG Aachen sah darin hingegen nach einem Blick auf Fotos der Räumlichkeiten einen Arbeitsunfall, nämlich als Sturz auf einem versicherten "Betriebsweg". Das LSG Nordrhein-Westfalen, das lediglich eine unversicherte "Vorbereitungshandlung" für die eigentliche Tätigkeit annahm, wiederum nicht. Darin sah der Mann einen Verstoß gegen § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII, der Arbeitsunfälle definiert: Nicht zuletzt in Anbetracht der aktuellen Pandemielage arbeiteten viele Menschen von zu Hause aus. Diese dürften hinsichtlich des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schlechter stehen als die Arbeitnehmer im Betrieb.

Versichert auch am Telearbeitsplatz

Die Bundesrichter in Kassel gaben dem Mann nun recht und entschieden so wie zuvor die unterste Instanz. "Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte", schreiben sie in ihrer knappen Pressemitteilung. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice habe nach den verbindlichen Feststellungen des LSG allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert gewesen. Dabei verweisen sie nicht nur auf § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII, sondern auch zusätzlich auf die Vorschriften über Telearbeitsplätze in der Arbeitsstättenverordnung.

BSG, Urteil vom 08.12.2021 - B 2 U 4/21 R

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 8. Dezember 2021.