Tankgutscheine als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt
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Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkws, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Dies hat das Bundessozialgericht am Dienstag entschieden und damit der Revision eines Rentenversicherungsträgers stattgegeben.

Eigenständige Mietverträge mit Belegschaft nicht entscheidend

Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den Pkws der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt, so das BSG. Dieses umfasse grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang sei anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als "neue Gehaltsanteile" angesehen werden. Demzufolge komme es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.

Steuerrechtliche Bagatellgrenze kommt nicht zur Anwendung

Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel nach Ansicht des BSG auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen habe es sich nicht um einen Sachbezug gehandelt, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat komme daher nicht zur Anwendung.

BSG, Urteil vom 23.02.2021 - B 12 R 21/18 R

Redaktion beck-aktuell, 24. Februar 2021.