Sturz beim Einwerfen der AU-Bescheinigung

Stürzt eine Arbeitnehmerin auf dem Weg zum Briefkasten, liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn sie ihrem Betrieb die ärztliche Bescheinigung über die Dauer ihrer Erkrankung schicken wollte. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass sich die Verletzte zweifelsfrei auf einem Betriebsweg befand. Sie habe ihrer gesetzlichen Pflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nachkommen wollen.

Versicherter Weg?

Eine erkrankte Frau wollte im Winter 2013 ihre Arbeitsunfähigkeitsbeschäftigung an ihren Arbeitgeber versenden. Auf dem Weg zum Briefkasten stürzte sie und verletzte sich. Sie musste behandelt werden und bezog später Krankengeld. Die Berufsgenossenschaft lehnte ihr gegenüber Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Erfolglos blieben auch die außergerichtlichen Bemühungen ihrer Krankenkasse, die Behandlungskosten erstattet zu bekommen. Die anschließende Klage der Versicherung scheiterte beim SG Potsdam und dem LSG Berlin-Brandenburg: Beide Instanzen entschieden, es liege kein Arbeitsunfall vor. Weder sei die Übersendung arbeitsvertraglich geschuldet noch habe der Betrieb konkret die Übersendung veranlasst. Die Verletzte hätte lediglich eigene Rechte wahren wollen. Die Revision der Krankenkasse führte beim BSG zum Ziel.

Offenkundig fehlerhafte Ablehnung

Die Kasseler Richter lehnten die Begründung des LSG in ihrem Terminbericht mit deutlichen Worten ab: Die Ablehnung sei "offensichtlich fehlerhaft, weil ein Arbeitsunfall zweifelsfrei und ohne jegliche weitere Ermittlungen zu bejahen" sei. Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 4 Entgeltfortzahlungsgesetz sei die Geschädigte verpflichtet gewesen, ihrem Arbeitgeber eine zuverlässige Information über die voraussichtliche Dauer ihrer Erkrankung zukommen zu lassen. Dieser Pflicht habe sie hier nachkommen wollen. Einig waren sich die Gerichte immerhin darin, dass die bestandskräftige Ablehnung von Leistungen gegenüber der Arbeitnehmerin keine Auswirkungen im Verhältnis von Krankenkasse und Berufsgenossenschaft entfalte.

BSG, Urteil vom 30.03.2023 - B 2 U 1/21 R

Redaktion beck-aktuell, 31. März 2023.