Das BSG hält damit an seiner bisherigen Auffassung auch unter Geltung des zum 1. Januar 2002 eingeführten § 18a Abs. 2a SGB IV fest (Entscheidung vom 22.02.2024 – B 5 R 3/23 R). Die Vorschrift solle sicherstellen, dass für die Einkommensanrechnung grundsätzlich alle Arten von Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Das Außer-Acht-Lassen eines Verlustvortrags nach § 10d Abs. 2 EStG entspreche schließlich dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung. Diese diene als Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten nicht mehr geleistet wird, führt das BSG aus.
Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen werde in einem bestimmten Umfang angerechnet, weil der Hinterbliebene sich dadurch ganz oder zumindest teilweise selbst unterhalten kann. Abzustellen sei auf das verfügbare Einkommen. Dass ein Hinterbliebener berechtigt ist, seine Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus im Einzelfall weit zurückliegenden früheren Veranlagungszeiträumen in Abzug bringt, sage nichts über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus.