Steu­er­li­cher Ver­lust­vor­trag bei Wit­wen­ein­kom­men nicht zu be­rück­sich­ti­gen

Hat eine Witwe ei­ge­nes Ein­kom­men, so kann dies ihren An­spruch auf Wit­wen­ren­te min­dern. Was aber, wenn sie gel­tend macht, auf­grund eines steu­er­li­chen Ver­lust­vor­trags gar kein po­si­ti­ves Ein­kom­men zu er­zie­len? Laut BSG hilft ihr das nicht wei­ter: Der Ver­lust­vor­trag blei­be bei der Ein­kom­mens­be­stim­mung außen vor.

Das BSG hält damit an sei­ner bis­he­ri­gen Auf­fas­sung auch unter Gel­tung des zum 1. Ja­nu­ar 2002 ein­ge­führ­ten § 18a Abs. 2a SGB IV fest (Ent­schei­dung vom 22.02.2024 – B 5 R 3/23 R). Die Vor­schrift solle si­cher­stel­len, dass für die Ein­kom­men­s­an­rech­nung grund­sätz­lich alle Arten von Ar­beits­ein­kom­men be­rück­sich­tigt wer­den. Das Außer-Acht-Las­sen eines Ver­lust­vor­trags nach § 10d Abs. 2 EStG ent­spre­che schlie­ß­lich dem Sinn und Zweck der Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung. Diese diene als Er­satz des Un­ter­halts, der auf­grund des Todes des Ver­si­cher­ten nicht mehr ge­leis­tet wird, führt das BSG aus.

Ei­ge­nes Ein­kom­men des Hin­ter­blie­be­nen werde in einem be­stimm­ten Um­fang an­ge­rech­net, weil der Hin­ter­blie­be­ne sich da­durch ganz oder zu­min­dest teil­wei­se selbst un­ter­hal­ten kann. Ab­zu­stel­len sei auf das ver­füg­ba­re Ein­kom­men. Dass ein Hin­ter­blie­be­ner be­rech­tigt ist, seine Ein­kom­men­steu­er­pflicht im Ver­an­la­gungs­zeit­raum zu min­dern, indem er ne­ga­ti­ve Ein­künf­te aus im Ein­zel­fall weit zu­rück­lie­gen­den frü­he­ren Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men in Abzug bringt, sage nichts über seine ak­tu­el­le wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit aus.

BSG, Entscheidung vom 22.02.2024 - B 5 R 3/23 R

Redaktion beck-aktuell, bw, 22. Februar 2024.

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