Sperrzeit wegen fehlenden Nachweises bei Leistungszusage der Arbeitsagentur rechtens
Im Verfahren B 11 AL 19/16 R war für den arbeitslosen Kläger in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt worden, dass er sich fünf Mal im Monat um Stellen bewerben müsse. Die Bewerbungsaktivitäten sollten jeweils anhand einer Liste dokumentiert und bis zum Monatsende bei der Arbeitsagentur per Post eingereicht werden. Die Arbeitsagentur sagte in der Vereinbarung Leistungen (Bewerbungscoaching, Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten) zu. Nachdem der Kläger keinen Nachweis vorgelegt hatte, hob die Arbeitsagentur die Arbeitslosengeldbewilligung wegen des Eintritts einer Sperrzeit für zwei Wochen auf. In diesem Verfahren hat das BSG die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
Im zweiten Verfahren Eingliederungsvereinbarung nichtig
Im Verfahren B 11 AL 5/16 R waren nach einer mit einer arbeitslosen Klägerin abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung sechs Bewerbungsaktivitäten monatlich im kaufmännischen Bereich zu unternehmen und in einer Auflistung zu dokumentieren. Die Liste sollte immer spätestens bis zum 5. des Folgemonats unaufgefordert eingereicht werden. Auch hier wurde die Arbeitslosengeldbewilligung für zwei Wochen aufgehoben, weil die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt worden waren. Die Vorinstanzen haben der Klägerin Recht gegeben. Die Revision der Arbeitsagentur hatte keinen Erfolg. Das BSG ist davon ausgegangen, dass es schon an einer Grundlage für die Sperrzeit fehlt. Die als öffentlich rechtlicher Austauschvertrag zu bewertende Eingliederungsvereinbarung sei nichtig, weil den dort festgelegten Bewerbungsbemühungen keine "Gegenleistungen" der Arbeitsagentur, etwa in Form der Übernahme von angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen oder Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, gegenüber stünden. Die Zusage angemessener vermittlungsunterstützender Leistungen sei bei Festlegung von Eigenbemühungen regelmäßig erforderlich.