Sozialwahlen in landwirtschaftlicher Sozialversicherung gültig

Die Sozialwahlen zur Vertreterversammlung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Jahr 2017 sind fehlerfrei ausschließlich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt worden. Sie seien deshalb gültig und nicht zu wiederholen, hat das Bundessozialgericht gestern entschieden.

Selbstständiger ohne fremde Arbeitskräfte gewählt

Der Kläger war Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen und als Selbstständiger ohne fremde Arbeitskräfte bei der beklagten Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau versichert. Er reichte als Listenvertreter eine "Freie Liste" zur Sozialwahl 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte ein. Bei der Wahl erhielt die Liste ein Mandat.

Wahlanfechtungsklage vor BSG erfolglos

Das BSG hat die Wahlanfechtungsklage gegen die im Jahr 2017 durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung in der Gruppe der Selbstständigen ohne Arbeitskräfte abgewiesen. Die Wahl sei fehlerfrei im Zweig der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt worden. Der damit verbundene Wahlausschluss der in den anderen Zweigen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Alter, Krankheit und Pflege) versicherten Alters- und Erwerbsminderungsrentner stehe im Einklang mit den Wahlvorschriften (§ 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV). Die Beschränkung auf erwerbstätige Wahlberechtigte in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte sei sachlich gerechtfertigt. Sie diene auch nach der Fusionierung der einzelnen Zweige der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu einem bundeseinheitlichen Verbundträger zum 01.01.2013 dem Schutz der Gruppe der Solo-Selbstständigen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als einer im Kern berufsständischen Solidargemeinschaft.

BSG, Entscheidung vom 13.10.2022 - B 2 U 6/22 R

Redaktion beck-aktuell, 14. Oktober 2022.