Poolarzt in vertragszahnärztlichem Notdienst nicht automatisch selbstständig tätig

Ein Zahnarzt, der als sogenannter Poolarzt im Notdienst tätig ist, ist nicht automatisch "selbstständig", nur weil er an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Bei der Statusfeststellung komme es vielmehr auf den Einzelfall an, stellte das BSG klar.

Der klagende Zahnarzt hatte 2017 seine Praxis verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung über ein "Notdienstzentrum" organisiert wurden. Hierfür erhielt er ein festes Stundenhonorar.

Im sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren sahen die Vorinstanzen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als "selbstständig" tätig an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2021L 11 BA 3136/20 und SG Stuttgart, Urteil vom 08.09.2020 – S 7 BA 108/20).

BSG bestätigt Sozialversicherungspflicht

Demgegenüber hat das Bundessozialgericht als Revisionsinstanz entschieden, dass allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zwingt (Urteil vom 24.10.2023 B 12 R 9/21 R). 

Vielmehr sei auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. Vorliegend sei der Arzt wegen seiner Eingliederung in die Betriebsabläufe sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Hierfür sprächen zudem die stundenweise Bezahlung sowie die fehlende Abrechnungsbefugnis.

BSG, Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R

Redaktion beck-aktuell, ak, 24. Oktober 2023.