Der klagende Zahnarzt hatte 2017 seine Praxis verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung über ein "Notdienstzentrum" organisiert wurden. Hierfür erhielt er ein festes Stundenhonorar.
Im sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren sahen die Vorinstanzen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als "selbstständig" tätig an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2021 – L 11 BA 3136/20 und SG Stuttgart, Urteil vom 08.09.2020 – S 7 BA 108/20).
BSG bestätigt Sozialversicherungspflicht
Demgegenüber hat das Bundessozialgericht als Revisionsinstanz entschieden, dass allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zwingt (Urteil vom 24.10.2023 – B 12 R 9/21 R).
Vielmehr sei auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. Vorliegend sei der Arzt wegen seiner Eingliederung in die Betriebsabläufe sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Hierfür sprächen zudem die stundenweise Bezahlung sowie die fehlende Abrechnungsbefugnis.