Der zuständige Sozialhilfeträger muss im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Schulbegleiter übernehmen, wenn ein wesentlich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne Unterstützung durch einen solchen Begleiter die für das Kind individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann. Dies hat am 09.12.2016 das Bundessozialgericht im Fall eines Kindes mit Down-Syndrom entschieden, das eine sogenannte Inklusionsklasse besucht (Az.: B 8 SO 8/15 R).
Schulbehörden nicht für Leistung zuständig
Insoweit handele es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schuldbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen, unterstreicht das BSG. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe sei lediglich Voraussetzung, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von diesen übernommen beziehungsweise getragen wird.
BSG, Entscheidung vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R
Redaktion beck-aktuell, 12. Dezember 2016.
Aus der Datenbank beck-online
SG Aachen, Sozialhilfe, Integrationshilfe, Sozialhilfe, Down-Syndrom, Förderung, BeckRS 2010, 70165
Aus dem Nachrichtenarchiv
LSG Baden-Württemberg: Sozialhilfeträger muss bei Besuch einer Inklusionsschule Kosten für unterstützende Schulbegleiter tragen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 19.02.2015,
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