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Die alte Maschine weggeworfen
Mehr als 900.000 Menschen erhielten Ende vergangenen Jahres die sogenannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Das
Bundessozialgericht hat sich heute mit diesen Leistungen nach dem SGB XII befasst. Geklagt hatte eine alleinstehende 72-jährige Frau mit türkischer Staatsangehörigkeit (Jahrgang 1950 oder 1952), die 1971 erstmals in Deutschland berufstätig war, auf einen Zuschuss von ursprünglich 250 Euro zum Kauf einer neuen Waschmaschine. Das Sozialamt ihres Berliner Bezirks lehnte ab, ebenso das
SG Berlin und das
LSG Berlin-Brandenburg: Für die Erstausstattung einer Wohnung unter anderem mit Haushaltsgeräten gebe es zwar einen Zuschuss. Hier handele es sich aber um eine Ersatzbeschaffung – die Antragstellerin habe bereits Jahre zuvor bei einem Umzug ihre alte defekte Maschine weggeworfen. Damit gehört die Anschaffung nach Ansicht von Sozialverwaltung und Vorinstanzen zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Hilfen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. Und in die Berechnung dieser Regelbedarfe flössen auch die Verbrauchsausgaben für die Anschaffung einer Gruppe von "langlebigen" Gebrauchsgütern ein, so Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen – die "Weiße Ware". Während des Berufungsverfahrens hatte die Frau ein Neugerät zum Preis von 299 Euro erworben und dafür teilweise vom Warenhaus ausgestellte Gutscheine eingelöst, die sie aus anderen Gründen erhalten hatte. Nun ging es nur noch um den Restbetrag von 99,90 Euro.
Nur bei Erstausstattungen
Die obersten Sozialrichter schlossen sich nun den Vorinstanzen an. Die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten sei gesetzlich nur bei einer Erstausstattung vorgesehen, befanden sie. Bei einer Ersatzbeschaffung seien hingegen aus dem Regelsatz Ansparungen vorzunehmen, ohne dass darin ein Verstoß gegen Verfassungsrecht zu sehen sei. "Eine gegebenenfalls auftretende Bedarfsunterdeckung kann durch die Gewährung eines Darlehens vermieden werden", schreiben sie in ihrem Sitzungsbericht. Bei der Ermittlung des Regelbedarfs seien vom Gesetzgeber die durchschnittlichen Ausgaben für Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen vollständig berücksichtigt worden. Die Darlehensregelung im SGB XII enthalte zudem Auslegungsspielräume für Härtefälle; so werde "eine am individuellen Existenzsicherungsbedarf ausgerichtete und grundrechtliche Belange des Hilfebedürftigen berücksichtigende Darlehensgewährung" sichergestellt. Die Rückzahlung selbst und ihre Höhe seien in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt. Die Höhe der monatlichen Rückzahlung ist dem Kasseler Richterspruch zufolge zudem auf 5% der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit 22 Euro 45 Cent) gedeckelt.
Bedauern des Gesetzgebers
Das Landessozialgericht (
BeckRS 2021, 27933) hatte zudem den Einwand der Klägerin zurückgewiesen, selbst der Bundesrat habe im Gesetzgebungsverfahren zu dem seit 01.01.2021 geltenden Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz mit Blick auf die Rechtsprechung des
BVerfG Bedenken geäußert. Die Bundesregierung als Urheberin des Gesetzentwurfs habe nämlich „mit einer nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Begründung“ darauf hingewiesen, dass der "Anspar"-Anteil, der für die Anschaffung langlebiger Haushaltsgüter in den Richtwerten enthalten sei, auf einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe beruhe. Und die Länderkammer habe dem Gesetzgebungsvorhaben dann doch noch zugestimmt und sich darauf beschränkt, sein Bedauern zum Ausdruck zu bringen.
BSG, Urteil vom 19.05.2022 - B 8 SO 1/21 R
Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 19. Mai 2022.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
LSG Berlin-Brandenburg, Anschaffung einer Waschmaschine als Erstausstattung oder Ersatzbeschaffung nach dem SGB XII, BeckRS 2021, 27933 (Vorinstanz)
Niedermeyer, Anschaffung einer Waschmaschine als Erstausstattung oder Ersatzbeschaffung nach dem SGB XII, NZS 2022, 117
Thum, Einmaliger Bedarf, NZS 2019, 916 (Besprechung von BSG, Urt. v. 18.7.22019 - B 8 SO 13/18 R, BeckRS 2019, 22892 zur Neuanschaffung von Brillengläsern)