Soldatenversorgung trotz Behandlung in zivilem Krankenhaus

Die Soldatenversorgung kann auch Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin umfassen, die auf Behandlungsfehler ziviler Ärzte zurückzuführen sind. Laut Bundessozialgericht kommt dies unter anderem dann in Betracht, wenn der die Soldatin betreuende Truppenarzt vorsorglich aufgrund vorzeitiger Wehentätigkeit Überweisungen ausgestellt hat, aufgrund derer sie in ein ziviles Krankenhaus verlegt wurde.

Schwangerschaftsbetreuung auf Kosten der Bundeswehr durch zivile Ärzte

Die Mutter des Klägers war während ihrer Schwangerschaft Soldatin auf Zeit. Die ambulante und stationäre Schwangerschaftsbetreuung einschließlich der geburtshilflichen Behandlung erfolgte nicht durch Bundeswehrärzte, sondern auf Kosten der Bundeswehr durch zivile Ärzte. Daneben fand eine truppenärztliche Mitbetreuung statt. In deren Rahmen wurden der Mutter des Klägers wegen ihrer unsicheren gesundheitlichen Situation bei vorzeitiger Wehentätigkeit vorsorglich entsprechende Überweisungen mitgegeben. Nachdem sich die Soldatin auf Anraten und Anmeldung des truppenärztlich hinzugezogenen behandelnden Gynäkologen in ein standortnahes Krankenhaus begeben hatte, wurde sie noch am selben Tag in ein anderes Krankenhaus verlegt, weil dieses über die notwendige Ausstattung für die drohende Frühgeburt verfügte. Dort kam es im September 2007 vorzeitig zur Geburt des Klägers. Nachgeburtlich entwickelte sich bei ihm eine Hirnblutung. Seitdem leidet er an Entwicklungsverzögerungen und cerebralen Anfällen.

Behandlung in zivilem Krankenhaus truppenärztlicher Versorgung zuzurechnen

Nachdem das Landessozialgericht einen Versorgungsanspruch verneint hatte, muss es hierüber nun noch einmal befinden. Das BSG hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Einen Anspruch auf Soldatenversorgung könnten seit jeher auch die Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung begründen. Die geburtshilfliche Behandlung der Mutter des Klägers in dem zivilen Krankenhaus sei wegen der vom Truppenarzt vorsorglich aufgrund vorzeitiger Wehentätigkeit ausgestellten Überweisungen der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen. Die geburtshilfliche Versorgung einer Soldatin sei Teil der freien Heilfürsorge durch die Bundeswehr, den diese mangels eigener personeller und sächlicher gynäkologischer Kapazitäten damals nur durch Zivilärzte sicherstellen konnte. Gesundheitsstörungen, die durch Handlungen eines in diesem Rahmen hinzugezogenen Zivilarztes verursacht worden sind, seien grundsätzlich geeignet, Wehrdienstbeschädigungen im Sinn des § 81 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz zu begründen.

Sache wegen ausstehender Ermittlungen an das LSG zurückzuverweisen

Ob bei der Mutter des Klägers eine Wehrdienstbeschädigung wegen Fehlern bei der geburtshilflichen Behandlung vorliegt und ob der Kläger seinerseits hierdurch unmittelbar geschädigt worden ist und die geltend gemachten Schädigungsfolgen hierauf beruhen, habe das LSG nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen hat das BSG den Rechtsstreit zurückverwiesen.

BSG, Entscheidung vom 30.09.2021 - B 9 V 1/19 R

Redaktion beck-aktuell, 30. September 2021.