BSG: Rundfunkanstalten müssen U2-Umlage auch von Entgelten "freier Mitarbeiter" entrichten

Rundfunkanstalten müssen von Entgelten der Mitarbeiter, die sie als Angestellte melden und für die sie Sozialversicherungsbeiträge entrichten, auch die Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen entrichten, selbst wenn sie diese Personen arbeitsrechtlich als "freie Mitarbeiter" einstufen. Das hat das Bundessozialgericht am 26.09.2017 entschieden (Az.: B 1 KR 31/16 R).

Sozialversicherungsträger verlangt von Hessischem Rundfunk Korrekturberechnung

Der klagende Hessische Rundfunk, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, stufte eine Vielzahl bei ihm tätiger Personen arbeitsrechtlich als "freie Mitarbeiter" ein. Er meldete sie als Angestellte und entrichtete für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge, bezog ihre Entgelte aber nicht in die Berechnung der Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen ein. Die Beklagte gab dem Kläger aufgrund einer Betriebsprüfung durch Summenbescheid auf, 198.881,14 Euro Umlage U2 für die Zeit von 2006 bis Ende 2008 zu zahlen. Sie schätzte nach den gemeldeten Gesamtbeträgen die rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte für die "freien Mitarbeiter" ohne Einmalzahlungen und forderte die Rundfunkanstalt auf, ab 2009 rückwirkend selbst eine Korrekturberechnung vorzunehmen.

BSG bestätigt Vorinstanz: Entgelte der freien Mitarbeiter in Umlage einzubeziehen

Während das Sozialgericht Frankfurt am Main gemeint hat, die Entgelte der "freien Mitarbeiter" seien nicht in die Umlage einzubeziehen, hat das Hessische Landessozialgericht die Klage abgewiesen (BeckRS 2016, 73912). Das BSG bestätigte die Ansicht des LSG.

Höhe der Umlage durfte geschätzt werden

Wer sozialversicherungsrechtlich beim Kläger Beschäftigter ist, sei selbst unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Rundfunkfreiheit arbeitsrechtlich Arbeitnehmer, stellte das BSG fest. Da die klagende Rundfunkanstalt Einmalzahlungen an die "freien Mitarbeiter" nicht auswies, diese aber in die U2-Umlage nicht einzubeziehen sind, Einzelermittlungen unverhältnismäßig großen Aufwand verursacht hätten und kein Nachteil für die Mitarbeiter entstand, durfte die Beklagte laut BSG die Höhe der Umlage schätzen.

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BSG, Entscheidung vom 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R

Redaktion beck-aktuell, 27. September 2017.

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