Sozialversicherungsträger verlangt von Hessischem Rundfunk Korrekturberechnung
Der klagende Hessische Rundfunk, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, stufte eine Vielzahl bei ihm tätiger Personen arbeitsrechtlich als "freie Mitarbeiter" ein. Er meldete sie als Angestellte und entrichtete für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge, bezog ihre Entgelte aber nicht in die Berechnung der Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen ein. Die Beklagte gab dem Kläger aufgrund einer Betriebsprüfung durch Summenbescheid auf, 198.881,14 Euro Umlage U2 für die Zeit von 2006 bis Ende 2008 zu zahlen. Sie schätzte nach den gemeldeten Gesamtbeträgen die rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte für die "freien Mitarbeiter" ohne Einmalzahlungen und forderte die Rundfunkanstalt auf, ab 2009 rückwirkend selbst eine Korrekturberechnung vorzunehmen.
BSG bestätigt Vorinstanz: Entgelte der freien Mitarbeiter in Umlage einzubeziehen
Während das Sozialgericht Frankfurt am Main gemeint hat, die Entgelte der "freien Mitarbeiter" seien nicht in die Umlage einzubeziehen, hat das Hessische Landessozialgericht die Klage abgewiesen (BeckRS 2016, 73912). Das BSG bestätigte die Ansicht des LSG.
Höhe der Umlage durfte geschätzt werden
Wer sozialversicherungsrechtlich beim Kläger Beschäftigter ist, sei selbst unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Rundfunkfreiheit arbeitsrechtlich Arbeitnehmer, stellte das BSG fest. Da die klagende Rundfunkanstalt Einmalzahlungen an die "freien Mitarbeiter" nicht auswies, diese aber in die U2-Umlage nicht einzubeziehen sind, Einzelermittlungen unverhältnismäßig großen Aufwand verursacht hätten und kein Nachteil für die Mitarbeiter entstand, durfte die Beklagte laut BSG die Höhe der Umlage schätzen.
.