Rechtsanwältin erstreitet höheres Arbeitslosengeld II
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Den Streit um die Höhe des ihr zustehenden Alg II hat eine Rechtsanwältin teilweise zu ihren Gunsten entschieden. Laut BSG stehen ihr höhere Leistungen zu, weil das zugrunde zu legende Einkommen der Juristin um ihren monatlichen Pflichtbeitrag zum Rechtsanwaltsversorgungswerk zu bereinigen ist.

Konkret ging es um Arbeitslosengeld II für das halbe Jahr 2011. Bei einem monatlichen Einkommen von 162 Euro bewilligte das Jobcenter der Anwältin damals 693 Euro (davon 378 Euro für Unterkunft und Heizung). Ausgaben für das Jobticket wollte es nicht als Betriebsausgaben anerkennen, obwohl die Juristin das Ticket nach eigenen Angaben nur für dienstliche Termine nutzte – ihr privates Umfeld könne sie zu Fuß erreichen. Im Streit stand auch die Absetzbarkeit des monatlichen Pflichtbeitrags von 109 Euro, den die Anwältin an das Rechtsanwaltsversorgungswerk leistete.

Das LSG Berlin-Brandenburg sah die Ausgaben für das Jobticket durch den Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich abgegolten, da hier ein Monatseinkommen von unter 400 Euro vorliege (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II). Das gelte auch für den Pflichtbeitrag zum anwaltlichen Versorgungswerk, da dieses eine umfangreichere Versorgung biete als die Sozialversicherung.

Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk aus Gleichbehandlungsgründen abzuziehen

Das BSG sieht dies anders (Urteil vom 13.12.2023 – B 7 AS 16/22 R): Von den in die Berechnung einzustellenden Betriebseinnahmen der Anwältin seien die Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Höhe des Mindestbeitrags für selbstständig Tätige in der gesetzlichen Rentenversicherung – im streitigen Zeitraum 79,60 Euro – im Schritt der Bereinigung gemäß § 11b SGB II in Abzug zu bringen.

Zwar sei § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II nicht unmittelbar anwendbar. Denn bei den Beiträgen zum Versorgungwerk der Rechtsanwälte handele es sich nicht um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Solche seien zwar vorab und unabhängig von der Pauschale des § 11b Abs. 2 SGB II vom Einkommen abzugsfähig. Allerdings erfasse die Vorschrift nur Beiträge zur bundeseinheitlich geregelten gesetzlichen Sozialversicherung – hier der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Gleichbehandlung von in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbstständigen und in berufsständischen Versorgungswerken Pflichtversicherten, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, gebietet laut BSG jedoch eine Abzugsfähigkeit der Beiträge zum Versorgungswerk in analoger Anwendung des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II. Denn beide Gruppen könnten ihrer Beitragslast nicht ausweichen. Die Gewährleistung des Existenzminimums bliebe für die Mitglieder verkammerter Berufe an dieser Stelle planwidrig lückenhaft.

Im Hinblick auf die Fahrkosten ist die Anwältin mit ihrer Revision nicht durchgedrungen. Die geltend gemachten Kosten von 33,50 Euro beziehungsweise zwei Euro im Monat seien mit der Erzielung ihres Einkommens verbunden (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II). Es gölten die Regeln zur Berücksichtigung in der Pauschale von 100 Euro bei einem Einkommen bis 400 Euro.

BSG, Entscheidung vom 13.12.2023 - B 7 AS 16/22 R

Redaktion beck-aktuell, bw, 14. Dezember 2023.