Provisionen können Elterngeld erhöhen

Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen können gleichwohl als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist. Dies hat das Bundessozialgericht mit einem Urteil vom 25.06.2020 klargestellt.

Provisionen bei Elterngeldbemessung außer Acht gelassen

Die Klägerin ist Steuerfachwirtin. Sie erzielte vor der Geburt ihrer Tochter neben ihrem monatlichen Gehalt jeden Monat eine Provision in Höhe von 500 bis 600 Euro, die lohnsteuerrechtlich von ihrer Arbeitgeberin als sonstiger Bezug eingestuft wurde. Der beklagte Freistaat bewilligte der Klägerin deshalb Elterngeld, ohne die Provisionen bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen. Das Landessozialgericht hat – anders als das Sozialgericht – der Klage auf höheres Elterngeld stattgegeben.

BSG stuft Provisionen als laufenden Arbeitslohn ein

Das BSG hat die Revision des beklagten Freistaats zurückgewiesen. Die der Klägerin in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen seien materiell steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen. Die anderslautende Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin stehe nicht entgegen. Diese binde zwar grundsätzlich die Beteiligten im Elterngeldverfahren. Dies gilt laut BSG jedoch nicht, wenn ihre Regelungswirkung weggefallen ist, weil sie – wie hier aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids – überholt ist.

BSG, Entscheidung vom 25.06.2020 - B 10 EG 3/19 R

Redaktion beck-aktuell, 25. Juni 2020.