Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht. Dies hat das Bundessozialgericht am 14.12.2017 in mehreren Verfahren entschieden (Az.: B 10 EG 7/17 R und andere).
"Quartalsprovisionen" bei Elterngeld nicht berücksichtigt
Das Verfahren B 10 EG 7/17 R betraf einen Kläger, der im Jahr vor der Geburt seines Kindes am 20.01.2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien ("Quartalsprovisionen") erzielt hatte. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld, ohne jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien zu berücksichtigen.
BSG lehnt höheres Elterngeld wegen quartalsweiser Zahlung ab
Während die Vorinstanzen die Beklagte zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen verurteilt hatten, hat das
BSG der dagegen gerichteten Revision der Beklagten stattgegeben, weil die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden. Der Gesetzgeber habe durch die ab dem 01.01.2015 geltende Neuregelung des
§ 2c Abs. 1 S. 2 BEEG, gegen die keine verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit dieser Regelung habe er auf die anderslautende Rechtsprechung des
BSG reagiert.
Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2017.
Aus der Datenbank beck-online
von Koppenfels-Spies, Provisionen im Elterngeldrecht, NZS 2017, 641
LSG Baden-Württemberg, Berücksichtigung von Provisionen bei der Berechnung des Elterngeldes, NZS 2017, 467
BSG, Provisionen sind bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen, BeckRS 2014, 70410