BSG präzisiert Anforderungen an innovative Behandlungsalternativen

Das Bundessozialgericht hat erläutert, wann bislang nicht anerkannte innovative Behandlungsmethoden in einem Krankenhaus zur Anwendung kommen können und unter welchen Voraussetzungen eine innovative Behandlungsmethode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative besitzt. Den konkreten Streitfall hat es für weitere notwendige Feststellungen zurückverwiesen.

Kriterien für Anwendung nicht anerkannter innovativer Behandlungsmethoden

Dem BSG zufolge ist die Anwendung nicht anerkannter innovativer Behandlungsmethoden unter mehreren Voraussetzungen gerechtfertigt: Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Wirkprinzip dürfe nicht von ihrer Schädlichkeit oder Unwirksamkeit auszugehen sein. Es müsse zudem die Aussicht bestehen, dass die innovative Behandlungsmethode im Vergleich zu bestehenden Standardmethoden effektiver ist. Weiter müsse die Aussicht bestehen, dass eine bestehende Evidenzlücke durch eine einzige Studie in einem begrenzten Zeitraum geschlossen werden kann. Schließlich müsse eine Gesamtabwägung der potenziellen Vor- und Nachteile zugunsten der innovativen Behandlungsmethode ausfallen.

Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht notwendig

Noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden könnten im Krankenhaus auch dann zur Anwendung kommen, wenn der zur Methodenbewertung berufene Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Entscheidung über das Potential einer innovativen Behandlungsmethode getroffen habe. In diesen Fällen obliege die Entscheidung darüber, ob Potential gegeben sei, dem Krankenhaus und der jeweiligen Krankenkasse als Kostenträger. Diese Entscheidung sei gerichtlich umfassend überprüfbar.

Berufungsgericht muss vorliegend Feststellungen nachholen

Der Senat konnte aufgrund fehlender Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die vorliegend im Streit stehende innovative Behandlungsmethode – die Implantation von Coils zur Behandlung eines Lungenemphysems – im Zeitpunkt der Behandlung ein derartiges Potential aufwies und ob alle anderen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs des klagenden Krankenhauses vorlagen. Er hat den Rechtsstreit daher an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

BSG, Urteil vom 13.12.2022 - B 1 KR 33/21 R

Redaktion beck-aktuell, 15. Dezember 2022.