Ein Pilot flog für ein Unternehmen, das Wurstwaren produziert und neben Kraftfahrzeugen auch ein Flugzeug besitzt, an 6 bis 7 Tagen monatlich und erhielt Tagespauschalen von rund 120 Euro. Sie schlossen dafür einen Rahmen-Dienstvertrag über "freie Mitarbeit als Flugzeugführer (Freelance)". Die Deutsche Rentenversicherung stellte in einem sozialversicherungsrechtlichen Statusverfahren fest, dass der Pilot bei dem Unternehmen abhängig beschäftigt ist und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht. Dagegen klagte das Unternehmen. Das LSG hatte der Rentenversicherung Recht gegeben.
Das hat nun das BSG bestätigt und die Revision des Unternehmens zurückgewiesen (Urteil vom 23.04.2024 - B 12 BA 9/22 R). Es sieht bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände ebenfalls eine abhängige Beschäftigung des Piloten gegeben. Der Wille der Vertragsparteien sei für die statusrechtliche Einordnung nicht ausschlaggebend. Laut BSG stand dem Unternehmen zwar kein einseitiges Weisungsrecht gegenüber dem Piloten zu. Die persönliche Abhängigkeit könne sich aber auch allein aus der Eingliederung in den Betrieb ergeben. Das sei hier der Fall gewesen. Der Pilot habe keinen Spielraum zur eigenen unternehmerischen Ausgestaltung der Tätigkeit gehabt. Die einzelnen Einsätze (Start, Ziel, zu transportierende Güter oder Personen) habe das Unternehmen nach seinem konkreten Bedarf bestimmt.
Außerdem habe der Pilot keine eigenen Betriebsmittel genutzt, sondern kostenfrei die Maschine des Unternehmens, mit der die Aufträge zu erledigen waren. Auch habe er kein gewichtiges Unternehmerrisiko getragen. Ein solches sei nicht aufgrund der Kosten für fliegerärztliche Bescheinigungen und flugrechtliche Erlaubnisse anzunehmen. Auch dass der Pilot für andere Unternehmen fliegen durfte, spreche nicht für seine Selbstständigkeit. Seine Dispositionsfreiheit werde schon insoweit berücksichtigt, als die Versicherungspflicht auf den jeweiligen Einzelauftrag beschränkt wird.