BSG: Nichtbewerbung auf kurz hintereinander unterbreitete Arbeitsangebote löst nur eine Sperrzeit aus

Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 03.05.2018 entschieden (Az.: B 11 AL 2/17 R).

Bundesagentur für Arbeit setzte drei Sperrzeiten fest

Der Kläger, der zuletzt eine Tätigkeit als Beikoch ausgeübt hatte, erhielt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit am 29.11.2011 zwei Vermittlungsvorschläge als Beikoch in einem Hotel im Schwarzwald und als Koch in einem Gasthaus in Sonthofen/Bayern. Ein weiteres Stellenangebot als Beikoch in einem Klinikum in Meißen-Radebeul übersandte die Beklagte am 30.11.2011 per Post. Am 16.01.2012 teilte der Kläger mit, sich auf keine der Stellen beworben zu haben. Mit drei Bescheiden stellte die Beklagte den Eintritt einer dreiwöchigen, einer sechswöchigen und einer zwölfwöchigen Sperrzeit fest.

BSG tritt Mehrfachsanktionierung einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalts entgegen

Bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen, sei von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen, führt dagegen das BSG aus. Bewerbe sich der Arbeitslose in einer solchen Situation nicht, müsse dies als einheitliches versicherungswidriges Verhalten gewertet werden. Ein einziges versicherungswidriges Verhalten dürfe jedoch nicht mehrfach sanktioniert werden.

BSG, Urteil vom 03.05.2018 - B 11 AL 2/17 R

Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2018.

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