Eingliederung in öffentlichen Rettungsdienst
Maßgebendes Kriterium für die Sozialversicherungspflicht sei vorliegend die Eingliederung in den öffentlichen Rettungsdienst. Die ärztlichen Notfalleinsatzkräfte hätten zum Beispiel der Verpflichtung unterlegen, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten und nach einer Einsatzalarmierung durch die Leitstelle innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob dies durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben sei. Zudem hätten die Betroffenen fremdes Personal und Rettungsmittel benutzt.
Tätigkeit erfolgte unter Einsatz fremder Mittel
Dass es sich dabei in einem Fall nicht um Rettungsmittel des betroffenen Landkreises als Arbeitgeber, sondern der Stadt handelte, rechtfertige keine andere Entscheidung, so das BSG. Der betroffene Arzt habe nicht in wesentlichem Umfang eigene Mittel eingesetzt. Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit fielen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Dass die Beteiligten davon ausgingen, die Tätigkeit erfolge freiberuflich beziehungsweise selbstständig, sei angesichts der Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit irrelevant.
Kein unternehmerisches Handeln
Während der einzelnen Dienste hätten die Betroffenen aufgrund ihrer Eingliederung in eine fremde Organisation keine Möglichkeit gehabt, ihren eigenen Gewinn durch unternehmerisches Handeln zu steigern. In den vorliegenden Fällen seien die Einkünfte nur durch Übernahmen von mehr Diensten zu steigern gewesen.