Freie Lektorin begehrte Mitgliedschaft in der KSK
Die Klägerin nahm als examinierte Theologin eine selbstständige Tätigkeit als Lektorin, Übersetzerin und Autorin im wissenschaftlich/theologischen Umfeld auf und meldete sich bei der Beklagten als künstlersozialversicherungspflichtige Publizistin an. Die Beklagte lehnte die Feststellung von Künstlersozialversicherungspflicht der Klägerin ab. Das SG hob die Bescheide der Beklagten auf und stellte die Versicherungspflicht der Klägerin in der KSV fest. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
KSK: Übersetzung und Lektorierung wissenschaftlicher Texte keine publizistische Tätigkeit
Dagegen legte die Beklagte Revision ein. Die Tätigkeit von Publizisten müsse der von Schriftstellern oder Journalisten "ähnlich" sein. Bei der Übersetzung wissenschaftlicher Texte stehe die Kreativität des Übersetzers hinter der des Schöpfers des Werks deutlich zurück, da diese Texte keine vom Original abweichenden Neuformulierungen erlaubten. Auch bei der Lektoratstätigkeit sei eine eigenschöpferische sprachliche Gestaltung eines wissenschaftlichen Textes ausgeschlossen.
BSG: Kein Unterschied hinsichtlich eigenschöpferischen Gehalts
Das BSG hat die Revision zurückgewiesen. Der Lektorenberuf gehöre regelmäßig zu den publizistischen Berufen im Sinne des KSVG. Ein genereller Ausschluss des Lektorats für wissenschaftliche Texte sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere sei im Hinblick auf den eigenschöpferischen Gehalt der Tätigkeit kein grundsätzlicher Unterschied zum stilistischen Lektorat erkennbar. Auch bei Übersetzungen sei eine Differenzierung zwischen belletristischer und wissenschaftlicher Literatur grundsätzlich nicht angezeigt. Übersetzungen von Literatur in diesem weitgefassten Sinn gehörten in der Regel und so auch hier zu den publizistischen Tätigkeiten.