Streit über die Höhe des Krankenkassenbeitrags
Eine Versicherte und eine Betriebskrankenkasse lagen im Streit über die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Krankenversicherung von Juni 2016 bis Dezember 2017. Sie hatte im Mai 2014 mit ihrem geschiedenen Ehemann einen Vergleich über Unterhaltszahlungen für sich ab April 2012 geschlossen, in denen jeweils ein "Versicherungsbeitrag von monatlich 419 Euro" enthalten war. Die Kasse berücksichtigte auf Grund des Einkommensteuerbescheids von Mai 2016 für 2014 Unterhaltszahlungen von 1.150 Euro monatlich. Dabei zog sie die vom Finanzamt berücksichtigten Werbungskosten für Unterhaltsleistungen von jährlich 5.836 Euro nicht ab. Dies führte zu einem Krankenkassenbeitrag oberhalb des Mindestbeitrags. Die Klage hatte sowohl beim SG Köln als auch beim LSG Nordrhein-Westfalen keinen Erfolg, da Werbungskosten bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen eines nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwillig Versicherten nicht abzugsfähig seien. Sie seien nach den "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" nur ausnahmsweise bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen abzuziehen. Die Revision der Frau beim BSG hatte teilweise Erfolg.
Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler anwendbar
Den Kasseler Bundesrichtern zufolge hat die Beklagte zu Unrecht bei den Unterhaltszahlungen keine Werbungskosten in Abzug gebracht. Die vom Finanzamt berücksichtigten Werbungskosten seien nach der gleichlautenden Definition im Steuer- und Beitragsrecht Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie minderten daher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) ausdrücklich nur bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen geregelte Abzug von Werbungskosten sei nach Art. 3 Abs. 1 GG mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit auch bei Unterhaltsleistungen geboten. Den obersten Sozialrichtern zufolge bestehe kein Grund für eine Ungleichbehandlung. Im Unterhalt enthaltene Versicherungsbeiträge zur Altersvorsorge dienten andererseits keinem gesetzlich normierten, besonderen Zweck, der es rechtfertigen würde, sie von der Beitragsbemessung auszunehmen.