Regelungen über Gestaltungsleistungen sind drittschützend
Die Klägerin könne sich auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch berufen, so das BSG. Die Regelungen über Gestaltungsleistungen für Krankenkassen kraft Satzung in Form von Wahltarifen (§ 53 Abs. 4 SGB V) und Leistungserweiterungen (§ 11 Abs. 6 SGB V) seien für die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung drittschützend. In dem der Gesetzgeber selektiv und abschließend den Krankenkassen ermögliche, zusätzliche freiwillige Leistungen in ihren Satzungen vorzusehen, schütze er zugleich die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung vor anderen, nicht von ihm autorisierten Marktzutritten.
Keine Ermächtigung zu Ausdehnung des Leistungskatalogs
Die genannten Satzungsermächtigungen zögen hierbei generelle Grenzen, betont das BSG. Die gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermächtige nicht zu einer Ausdehnung des Leistungskatalogs zum Beispiel um zusätzliche Auslandsleistungen, sondern lediglich zu einem Wahltarif mit einer höheren Kostenerstattung als nach dem gesetzlichen Grundmodell gewillkürter Kostenerstattung. Soweit die Beklagte Wahltarife für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege vorsieht, missachte sie, dass leistungserweiternde Gestaltungen nur als Leistungen für alle Versicherten einer Krankenkasse möglich sind, die mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten werden.