BSG: Krankenkassen dürfen ihren Versicherten Extras nicht als Wahltarif anbieten

Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben Anspruch darauf, dass gesetzliche Krankenkassen das Bewerben und Anbieten von in ihrer Satzung geregelten Wahltarifen für Gestaltungsleistungen wie besonderen Auslandskrankenschutz unterlassen, soweit sie dadurch ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern. Das hat das Bundessozialgericht am 30.07.2019 in einem Revisionsverfahren entschieden (Az.: B 1 KR 34/18 R).

Regelungen über Gestaltungsleistungen sind drittschützend

Die Klägerin könne sich auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch berufen, so das BSG. Die Regelungen über Gestaltungsleistungen für Krankenkassen kraft Satzung in Form von Wahltarifen (§ 53 Abs. 4 SGB V) und Leistungserweiterungen (§ 11 Abs. 6 SGB V) seien für die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung drittschützend. In dem der Gesetzgeber selektiv und abschließend den Krankenkassen ermögliche, zusätzliche freiwillige Leistungen in ihren Satzungen vorzusehen, schütze er zugleich die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung vor anderen, nicht von ihm autorisierten Marktzutritten.

Keine Ermächtigung zu Ausdehnung des Leistungskatalogs

Die genannten Satzungsermächtigungen zögen hierbei generelle Grenzen, betont das BSG. Die gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermächtige nicht zu einer Ausdehnung des Leistungskatalogs zum Beispiel um zusätzliche Auslandsleistungen, sondern lediglich zu einem Wahltarif mit einer höheren Kostenerstattung als nach dem gesetzlichen Grundmodell gewillkürter Kostenerstattung. Soweit die Beklagte Wahltarife für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege vorsieht, missachte sie, dass leistungserweiternde Gestaltungen nur als Leistungen für alle Versicherten einer Krankenkasse möglich sind, die mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten werden.

BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 KR 34/18 R

Redaktion beck-aktuell, 31. Juli 2019.