BSG: Anspruch auch mittelloser Versicherter auf Hautstraffungsoperation kraft fingierter Genehmigung

Entscheidet eine Krankenkasse nicht zeitgerecht über einen Antrag auf Hautstraffungsoperation, kann die versicherte Antragstellerin die Leistung kraft fingierter Genehmigung verlangen, ohne sie sich erst auf eigene Kosten zu beschaffen. Die Krankenkasse kann die Genehmigung nur zurücknehmen, wenn sie rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen des Anspruchs auf die fingierte Genehmigung nicht erfüllt sind. Das hat das Bundessozialgericht mit zwei Urteilen vom 07.11.2017 entschieden (Az.: B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R).

BSG: Kasse durfte fingierte Genehmigung nicht zurücknehmen

Die beiden bei der beklagten Krankenkasse versicherten Klägerinnen beantragten, sie wegen massiver Gewichtsabnahme mit einer Abdominalplastik (Straffung der Bauchhaut) zu versorgen. Die Beklagte entschied in beiden Fällen nicht zeitgerecht und verweigerte die Leistung. Sie hat während der zwei Berufungsverfahren jeweils vorsorglich die fingierten Genehmigungen zurückgenommen – zu Unrecht, wie das BSG entschied. Es bestätigte deshalb das Urteil des Landessozialgericht für das Saarland, das die Beklagte zur Hautstraffungsoperation verurteilt hatte (Az.: B 1 KR 15/17 R), und hob das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen auf, das die Leistungen für die zweite Klägerin abgelehnt hatte (Az.: B 1 KR 24/17 R). Der Gesetzgeber habe mit der fingierten Genehmigung die Rechte der Patienten gezielt verbessern wollen. Er schütze damit bewusst das Interesse aller Berechtigten an zeitgerechten Entscheidungen der Krankenkassen. Er wolle mittellose Versicherte nicht sachwidrig gegenüber den Versicherten benachteiligen, die sich gleich nach der Genehmigung die Leistung selbst beschaffen (können), und ihnen nicht das wieder nehmen lassen, was er mit einer rechtmäßig fingierten Genehmigung gewährt hat.

 

BSG, Urteil vom 07.11.2017 - B 1 KR 15/17 R

Redaktion beck-aktuell, 7. November 2017.

Mehr zum Thema