BSG: Krankenkasse muss Helmtherapie für Säugling nicht übernehmen

Krankenkassen müssen die Kosten für die Versorgung von Säuglingen mit einer Kopforthese zur Behandlung einer Schädelasymmetrie beziehungsweise -deformation nicht erstatten. Dies hat das Bundessozialgericht am 11.05.2017 in drei Revisionsverfahren (Az.: B 3 KR 17/16 R, B 3 KR 6/16 R und B 3 KR 1/16 R) entschieden. Nach Auffassung des Gerichts gehört die Therapie mit einer Kopforthese nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.

Richter verweisen auf herkömmliche  Lagerungs- und Physiotherapie

Wie die Richter betonten, könne schweren Formen der Schädelasymmetrie nicht von vornherein jeder Krankheitswert abgesprochen werden. Die Kopforthese sei aber untrennbar mit einer neuen Behandlungsmethode verbunden, die darauf abziele, das Wachstum eines Säuglingskopfes mithilfe eines Helms in eine symmetrische Kopfform zu bringen. Für diese Methode fehle eine erforderliche positive Bewertung des dafür zuständigen Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Ausnahmefälle der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung, eines Seltenheitsfalls oder eines Systemversagens würden nicht vorliegen. Zudem gebe es insoweit die herkömmlich angewandte Lagerungs- und Physiotherapie. Nach medizinischen Studien würden auch Anhaltspunkte dafür fehlen, dass eine unbehandelte Schädelasymmetrie andere schwerwiegende Erkrankungen verursachen könnte.

LSG muss in viertem Fall erneut entscheiden

In einem vierten Verfahren führte die – hier gegebenenfalls unter dem Blickwinkel der Sonderregelung in § 13 Absatz 3a Satz 7 SGB V erfolgreiche – Revision zur Zurückverweisung an das Landessozialgericht. Dieses muss aufklären, ob sich der Kläger die Kopforthese erst nach Ablauf der 3-Wochen-Frist selbst beschafft hat, die das Gesetz den Krankenkassen zur Entscheidung einräumt (Az.: B 3 KR 30/15 R).

BSG, Entscheidung vom 11.05.2017 - B 3 KR 17/16 R

Redaktion beck-aktuell, 12. Mai 2017.

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