Klage gegen Speicherung in Vorinstanzen erfolglos
Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des bei ihr versicherten Klägers ab, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne Lichtbild auszustellen. Sie sei berechtigt, diejenigen Sozialdaten zu erheben und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung erstrecke sich auch auf das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Der Kläger hat mit seiner Klage beim Sozialgericht Konstanz und Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg gehabt.
BSG: Ermächtigungsgrundlage für dauerhafte Speicherung fehlt
Auf seine Revision hat das BSG die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Das im Revisionsverfahren abgegebene Anerkenntnis der Beklagten hindere nicht an einer Sachentscheidung. Die Speicherung eines Lichtbildes sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nur so lange zulässig, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und in den Herrschaftsbereich des Klägers übermittelt worden sei. Es fehle eine Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild darüber hinaus zu speichern.