Dem Versicherten wurde seine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 11.5. bis 21.7.2021 lückenlos attestiert. Die Bescheinigungen erhielt die Krankenkasse aber erst einige Tage nach Ablauf dieses Zeitraums. Sie verweigerte daraufhin die Krankengeldzahlung und argumentierte, die Arbeitsunfähigkeiten seien nicht rechtzeitig gemeldet worden, das sei aber eine "Obliegenheit des Versicherten". Daran habe auch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts geändert, da diese noch nicht umgesetzt gewesen sei.
Wie zuvor schon das SG und das LSG sah das BSG das anders (Urteil vom 30.11.2023 - B3 KR 23/22 R): Der Anspruch auf Krankengeld habe nicht geruht. Seit 2021 seien die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit den Krankenkassen elektronisch zu melden. Die Meldeobliegenheit des Versicherten sei damit ganz entfallen. Würden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet übermittelt, gehe dies somit nicht zu Lasten des Versicherten.
Ohne Belang sei, dass im streitigen Zeitraum noch nicht alle Arztpraxen Arbeitsunfähigkeitsdaten unmittelbar elektronisch an die Krankenkasse übermitteln konnten. Dies habe die Obliegenheit des Versicherten zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit nicht wieder aufleben lassen, so das BSG. Auch werde der Schutzzweck der Meldung einer Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse, eine zeitnahe Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen, nicht ausgehebelt.