Gegenleistung muss sich als Arbeitsentgelt darstellen
Ein weiteres Kriterium sei, ob die Betroffenen eine Gegenleistung erhalten, die sich als Arbeitsentgelt und nicht als Aufwandsentschädigung für eine von ideellen Zwecken geprägte Tätigkeit darstellt. Dies sei in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Gegenleistung dürfe unter Berücksichtigung bestimmter Merkmale wie Höhe, Bemessung, steuerrechtliche Ehrenamts- und kommunalrechtliche Entschädigungspauschalen nicht evident über den Ausgleich für den tatsächlichen Aufwand des Ehrenamts hinausgehen.
Ortsvorsteher grundsätzlich nicht abhängig beschäftigt
Ortsvorsteher, die im Wesentlichen ihr Wahlamt ausüben, seien grundsätzlich nicht abhängig beschäftigt, betonte das BSG. Eine dafür gezahlte Aufwandsentschädigung sei jedenfalls dann nicht beitragspflichtig, wenn sie nicht offensichtlich eine verdeckte Vergütung ist. Demzufolge hat das BSG in einem der beiden Verfahren (Az.: B 12 KR 25/19 R) die Revision des Rentenversicherungsträgers zurückgewiesen.
Bürgermeister dagegen grundsätzlich sozialversicherungspflichtig
Bürgermeister seien dagegen grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie nicht nur Vorsitzende des Stadtrats, sondern auch Spitze der Verwaltung und Dienstvorgesetzte sind und dafür eine Entschädigung erhalten, die deutlich über steuerrechtliche Ehrenamtspauschalen hinausgeht. Die einen Bürgermeister betreffende Revision des Rentenversicherungsträgers hatte somit Erfolg (Az.: B 12 R 8/20 R).