BSG: Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden

Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, können nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren. Dies hat das Bundessozialgericht am 07.06.2018 in zwei Verfahren entschieden und in den zugrundeliegenden Fällen die Revisionen der Kläger zurückgewiesen (Az.: B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R).

Promotion dient Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation

Der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten ist nicht deckungsgleich mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten, erläutert das BSG. Nach der Gesetzessystematik sei der Anordnung der Versicherungspflicht für Studenten zweierlei immanent. Zum einen ein Ausbildungsbezug. Zum anderen das Anknüpfen an ein untechnisch gesprochen geregeltes Studium, also an einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, der regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss ende. Beides sei jedenfalls bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium – durchaus auch bei einem Masterstudiengang - erfüllt, nicht aber in vergleichbarem Umfang bei einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführten Promotionsstudium. Denn dieses diene in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums.

Keine Ausnahmeregelung für Sachkostenpauschale

In dem zweiten Verfahren hat der Senat entschieden, dass eine im Rahmen eines Promotionsstipendiums zugewandte Sachkostenpauschale, die zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden kann, für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig ist. Maßgeblich sei, inwieweit die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds verbessert wird. Nur ganz ausnahmsweise würden dabei bestimmte Einkünfte nicht der Beitragspflicht unterfallen. Die der Klägerin gewährte Sachkostenpauschale gehöre nicht dazu, befand das Gericht.

BSG, Urteil vom 07.06.2018 - B 12 KR 15/16 R

Redaktion beck-aktuell, 8. Juni 2018.

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