Sperrzeit wegen Arbeitslosmeldung nach Altersteilzeit verhängt
Die Klägerin schloss 2006 mit der Stadt Heubach, bei der sie seit 1982 beschäftigt war, einen Altersteilzeitvertrag, der das bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis als Bürofachkraft in ein bis zum 30.11.2015 befristetes Arbeitsverhältnis umwandelte. Sie hatte ursprünglich beabsichtigt, nach Ende der Freistellungsphase vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Davon nahm sie erst Abstand, als zum 01.07.2014 eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte eingeführt worden war. Wegen der Änderung meldete sie sich zum 01.12.2015 arbeitslos. Die Beklagte lehnte aber die Zahlung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst. Ab dem 01.03.2016 bezog die Klägerin Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
LSG bestätigte Sperrzeit, verkürzte aber Dauer
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht bestätigte die Sperrzeit zwar im Grundsatz. Die Dauer der Sperrzeit sei aber wegen einer besonderen Härte auf sechs Wochen zu verkürzen. Dagegen legte die Beklagte Revision ein.
BSG: Geplanter nahtloser Wechsel in Rentenbezug begründete wichtigen Grund
Das BSG hat die Revision zurückgewiesen. Das Verhalten der Klägerin rechtfertige nicht den Eintritt einer Sperrzeit. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis zwar dadurch gelöst, dass sie durch eine Altersteilzeitvereinbarung das unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes umgewandelt hat, wodurch sie nach dem Ende der Freistellungsphase zum 01.12.2015 beschäftigungslos geworden sei. Laut BSG kann sich die Klägerin für ihr Verhalten aber auf einen wichtigen Grund berufen. Für den Fall der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag habe es bereits 2009 (BeckRS 2009, 72479) entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, nahtlos von der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und eine entsprechende Annahme bei prognostischer Betrachtung objektiv gerechtfertigt ist. Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen.
Spätere Planänderung lässt wichtigen Grund nicht entfallen
Dem BSG zufolge ist es für die Beurteilung des wichtigen Grundes unerheblich, dass sie von ihren ursprünglichen Plänen dann im Jahr 2014 Abstand genommen habe, weil sich für sie - nachträglich - die Möglichkeit ergab, drei Monate nach dem geplanten Rentenbeginn Altersrente ohne Abschlag zu beziehen. Dieser sei nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin entgegen ihrer ursprünglichen Absicht keine Altersrente mit Abschlägen beantragt hat. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes sei inhaltlich und auch zeitlich allein bezogen auf den das Beschäftigungsverhältnis auflösenden Akt zu prüfen.