Abmahnung des Ersatzkassenverbandes blieb erfolglos
Der Kläger, der Verband der Ersatzkassen, mahnte die Beklagte erfolglos ab, weil sie auf ihrer Website mit Rabatten und anderen Sonderkonditionen für ihre Versicherten bei sogenannten Vorteilspartnern warb. Die Versicherten konnten danach Vorzugsbedingungen bei Vorteilspartnern erhalten, zum Beispiel bei Kochkursen, dem Kauf von Fahrrädern und E-Bikes und bei Eintritten in Hallenbäder, Saunen und Wellnesseinrichtungen, Bowlingbahnen, Klettergärten, Film- und Freizeitparks sowie einer Gartenschau. Das Sozialgericht Berlin hat den Kläger nicht für befugt angesehen, Ansprüche seiner Mitgliedskassen einzuklagen.
BSG untersagt Werbung mit Rabatten bei "Vorteilspartnern"
Das BSG hat die Beklagte dagegen zur Unterlassung verurteilt. Sie dürfe sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur innerhalb ihres gesetzlich bestimmten Aufgabenkreises betätigen, nicht hingegen durch Werbung mit Rabatten für ihre Versicherten bei einzelnen sogenannten Vorteilspartnern. Die Krankenkasse informiere dabei nicht etwa umfassend und sachlich über die Leistungserbringer, die mit gesetzlich zugelassenen Leistungen von den Versicherten in Anspruch genommen werden können. Die Krankenkasse richte das Augenmerk ihrer Mitglieder vielmehr nur auf von ihr ausgesuchte "Vorteilspartner" und ihre Angebote.
Keine neuen Maßstäbe durch EU-Recht
Unerheblich sei, ob das Verhalten der Beklagten unlauter im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG ist, betont das BSG. Die Richtlinie habe weder gegenüber dem ohnehin vom Sozialgesetzbuch Geforderten neue Maßstäbe für Krankenkassen-Werbung begründet, noch schließe sie strengere Anforderungen hieran durch das deutsche Recht aus.