Ehemalige DDR-Volkspolizisten verlangten Berücksichtigung des Verpflegungsgelds bei der Rente
Insgesamt waren vier frühere Volkspolizistinnen und -polizisten aus Sachsen und Thüringen vor das Bundessozialgericht gezogen. Laut einem Anwalt der Kläger ging es für die Betroffenen um 80 bis 150 Euro Rente pro Monat. Die Volkspolizisten seien zwischen 70 Jahre oder älter. Sie hatten jahrelang für höhere Renten gestritten. Auslöser war ein Urteil des Bundessozialgerichts von 2007, wonach in der DDR gezahlte sogenannte Jahresendprämien bei der Rente berücksichtigt werden müssen. Tausende Volkspolizisten hatten daraufhin ihre Rente überprüfen lassen.
BSG: Verpflegungsgeld war kein berücksichtigungsfähiges Arbeitseinkommen
In der Verhandlung in Kassel ging es unter anderem um die Frage, ob die DDR damals gezielt mit dem Verpflegungsgeld das Einkommen der Volkspolizisten erhöhen wollte oder ob es wirklich als Ersatz für Kantinenessen gedacht war. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts diente das Geld nur dazu, die volle Einsatzfähigkeit sicherzustellen. “Insofern sehen wir keinen Unterschied zwischen Natural- und Geldleistungen“, sagte die Vorsitzende Richterin. Auch das Bekleidungsgeld sei kein Arbeitsentgelt im Sinn von § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG.
Entscheidung hat Auswirkungen für tausende frühere Volkspolizisten
Nach Schätzungen der Gewerkschaft der Polizei (GdP) könnte das Urteil Auswirkungen auf etwa 12.000 bis 15.000 frühere Volkspolizisten in den Bundesländern Thüringen, Sachsen-Anhalt, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg und auf etwa 20.000 Personen in Sachsen haben. In den Bundesländern wurde bisher unterschiedlich mit der Anrechnung von Verpflegungsgeld verfahren. Die GdP hatte sich seit Beginn der rechtlichen Auseinandersetzungen dafür eingesetzt, dass das Verpflegungsgeld bei der Rente berücksichtigt wird.
Vergleiche in zwei weiteren Verfahren
In zwei ähnlich gelagerten Verfahren (Az.: B 5 RS 2/20 R und B 5 RS 4/20 R) sollte auch entschieden werden, in diesen wurde aber ein Vergleich geschlossen.